
Die bereits vom Bundestag beschlossene Inflationsprämie wurde jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet. Arbeitgeber können somit ab dem 26. Oktober 2022 ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Zulage von bis zu 3.000 Euro gewähren. Wie sind die rechtlichen Voraussetzungen?
Inflationsausgleichsprämie, Inflationsausgleichsbonus oder Inflationszulage. Wie man es auch bezeichnet, gemeint ist immer dasselbe: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ab dem 26. Oktober 2022 bis Ende Dezember 2024 zum Ausgleich der Inflation 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zukommen lassen. Das soll Arbeitnehmende in der Inflation entlasten.
Weitere Entlastung: Steuerfreie Prämie zum Inflationsausgleich
Die Regelung ist enthalten im "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz". Sie war erst im Laufe der Bundestagsberatungen in den ursprünglichen Fraktionsentwurf aufgenommen worden und ergänzt das Einkommenssteuergesetz (§ 3 Nr. 11c). Der Bundesrat hat dem Gesetz bereits am 7. Oktober 2022 zugestimmt. Am 25. Oktober 2022 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz selbst tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Inflationsprämie dürfen Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Damit wird eine weitere Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise umgesetzt.
Gibt es einen Anspruch auf die Inflationsprämie?
Bei der Inflationsprämie handelt es sich, wie schon bei der Corona-Prämie, um eine Sonderzahlung, diesmal mit dem Ziel der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten damit Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezüge bis zu einem Betrag von 3.000 Euro in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewähren. Verpflichtet sind sie hierzu nicht. Damit ist klar: einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie haben Beschäftigte nicht.
Inflationsausgleichsprämie: Wie erfolgt die Auszahlung?
Wenn sich Unternehmen entscheiden, ihren Beschäftigten eine Prämie zum Ausgleich der Inflation zu zahlen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. Arbeitgeber müssen auch nicht den vollen Betrag von 3.000 Euro ausschöpfen, sondern sind in ihrer Entscheidung frei, welche Summe sie Beschäftigten gewähren können und wollen. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich. Es werden keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben auf die Zahlung erhoben. (Lesen Sie dazu mehr in unserem Beitrag "Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei").
Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und gesondert ausgewiesen werden. Dabei müssen Arbeitgeber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten: Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Ebenfalls ist an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung zu denken.
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Wer bekommt die Inflationsprämie?
Da es sich bei der Inflationsprämie um eine freiwillige Sonderzahlung handelt, ist gar nicht klar, wie viele Unternehmen ihrer Belegschaft eine solche Zahlung gewähren werden und ob sie die volle Summe ausschöpfen. Nicht alle Unternehmen werden sich Sonderzahlungen an die Mitarbeitenden erlauben können, da sie selbst von der Krise betroffen sind. Es ist zu vermuten, dass insbesondere Beschäftigte mit Tarifvertrag von einer Ausgleichszahlung profitieren werden. Kommt es hier zu tarifvertraglichen Einigungen, wird die Prämie Teil des Tarifabschlusses. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Nach den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts ist allerdings nur noch bei rund 44 Prozent der Arbeitnehmenden in Deutschland das Beschäftigungsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt.
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Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
in meiner Firma haben Tarif-Mitarbeiter eine Inflationsprämie bekommen und außertariflich bezahlte Mitarbeiter nicht. Dem BR wurde gesagt, dass wegen der angespannten finanziellen Situation so differenziert wird.
Ich lese überall, dass die Prämie auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes alle Mitarbeiter einer Firma kriegen müssen. Man kann aber je nach Arbeitsvolumen in der Höhe unterscheiden.
Ist die Differenzierung zwischen Tarif- und AT-Gehalt rechtens und zahlt damit einem Teil der Belegschaft gar nichts aus?
Grüße,
D.P.
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Außerdem soll nur den Kollegen die Auszahlung zu teil kommen, die in dem Auszahlungsmonat laufendes Entgelt erhalten. Heißt wer einen kompletten Monat kein Entgelt erhält (Krankengeld, Aussteuerung oder Elternzeit usw) würde keine Auszahlung erhalten.
Ist die Kopplung der Auszahlung an das laufende Entgelt sowie eine Staffellung nach Wochenarbeitsstunden nach dem Gleichbehandlungsgesetz legitim?
Unser BR sowie die Gewerkschaft hat dem während der Tarifverhandlungen nicht widersprochen.
Danke im Vorab für Ihre Antwort.
Besten Dank für Ihr Verständnis
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
ist es für den Arbeitgeber zulässig die Höhe der Prämie an die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmer zu koppeln. Sprich: Jeder, der länger als 12 Monate beschäftigt ist bekommt die volle Prämie, jeder der kürzer beschäftigt ist nur noch anteilig?
können Sie mir sagen, ob neue Arbeitsnehmer, die im 1. Oktober 2022 dazugekommen sind, eine Inflationsausgleich-Prämie erhalten, während die anderen Arbeitsnehmer diese Prämie im Anfang 2023 bekommen werden?
Oder steht das dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung und viele Grüße aus Berlin
C. Stein
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion