Kein Schadensersatz nach Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten auf Entschädigung im Zusammenhang mit einer Bewerbung abgewiesen. Der zum Kreis der schwerbehinderten Personen gehörende Bewerber war als Beamter außerhalb von Rheinland-Pfalz tätig. Im Jahr 2015 bewarb er sich – neben anderen – um eine von einer rheinland-pfälzischen Behörde ausgeschriebene Stelle. Darüber hinaus teilte ein Beamter, der bereits bei einer anderen Verwaltungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz auf einer vergleichbaren Stelle eingesetzt war, sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle mit. Daraufhin brach der Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren ab und übertrug dem internen Bewerber die Stelle im Wege der Umsetzung.
Verstoß gegen AGG?
In der Folge verlangte der Bewerber vom Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern. Da dem Arbeitgeber seine Behinderung bekannt gewesen sei, hätte er ihn zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Es liege ein deutlicher und vorsätzlicher Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor.
Stellenbesetzungsverfahren war abgebrochen
Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Das Stellenbesetzungsverfahren sei zu einem Zeitpunkt abgebrochen worden, zu dem noch keine Vorstellungsgespräche stattgefunden hätten. Die Weiterverfolgung der Ausschreibung sei durch die überraschende Bewerbung des internen Mitarbeiters sinnlos geworden.
Keine Benachteiligung wegen Behinderung
Die dagegen vom Bewerber erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Ihm stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, urteilten die Richter. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Schadensersatzanspruchs nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz lägen nicht vor. Der Bewerber sei insbesondere nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Der Beklagte habe ihn vielmehr wie alle anderen externen Bewerber behandelt. Keiner der weiteren Mitbewerber sei zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der Dienstherr habe sich in zulässiger Weise entschlossen, die Stelle im Wege der Umsetzung zu besetzen. Die Umsetzung sei ein sachlicher Grund, um ein nach Leistungskriterien eingeleitetes Auswahlverfahren abzubrechen. Demnach sei dem Bewerber aus seiner fehlenden Einladung zu einem Vorstellungsgespräch kein Nachteil entstanden. Der mit der Einladungspflicht behinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verfolgte Zweck einer Verbesserung der Erfolgschancen habe hier nicht mehr erreicht werden können. Die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs sei nicht mehr sinnvoll. Andernfalls werde dem schwerbehinderten Bewerber eine Hoffnung gemacht, die wegen des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens nicht mehr erfüllt werden könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Berufung beantragen (VG Koblenz, Urteil v. 22.4 2016, 5 K 56/16.KO).
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