Nähe zur Muslimbruderschaft verhindert Verbeamtung
Eine unbefristet angestellte Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe beantragte ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Die Stadt lehnte ab. Grund war eine Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, wonach die Frau als ehrenamtliche Lehrerin in der sogenannten Annur-Moschee in Karlsruhe tätig war. Diese Moschee steht nach Einschätzung des Verfassungsschutzes in Verbindung mit der Muslimbruderschaft, einer Organisation, deren Werte und Ziele nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar sind.
Die Frau wehrte sich gerichtlich und argumentierte, die Tatsachengrundlage des Verfassungsschutzberichts sei unzutreffend.
Verfassungstreue als zwingende Voraussetzung für Verbeamtung
Das VG (Verwaltungsgericht) Karlsruhe wies die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2026 ab.
Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz. Danach darf in ein Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Verfassungstreue ist damit eine zwingende Voraussetzung für die Verbeamtung.
Berechtigte Zweifel durch Nähe zur Muslimbruderschaft
Das Gericht stellte klar, dass die Stadt nicht automatisch an die Einschätzungen des Verfassungsschutzes gebunden ist. Eine solche Bindungswirkung sieht die Rechtsordnung nicht vor. Die übermittelten Erkenntnisse waren jedoch geeignet, berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue der Frau zu begründen.
Entscheidend war dabei, dass die ehrenamtliche Lehrtätigkeit in der Annur-Moschee unstreitig war und die Frau sich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich, ernsthaft und glaubhaft von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Muslimbruderschaft distanziert hatte. Eine solche Distanzierung strebte sie erkennbar auch nicht an. Der Klägerin war es daher nach Auffassung des VG Karlsruhe nicht gelungen die berechtigten Zweifel an Ihrer Verfassungstreue zu zerstreuen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.
VG Karlsruhe, Urteil v. 30.7.2026, 12 K 8295/25
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