Kein Geld für Mehrarbeit nach eigenem Ermessen
Ein Grundschulleiter aus Niedersachsen hatte über Jahre deutlich mehr gearbeitet als die für Beamte vorgesehene durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Er hatte selbst an einer Studie zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften teilgenommen und stützte seine Forderung auf die dort erhobenen Daten. Zunächst verlangte er Freizeitausgleich, nach seinem Eintritt in den Ruhestand dann eine finanzielle Entschädigung. Die Vorinstanz hatte ihm noch teilweise Recht gegeben.
Keine Vergütung ohne Anordnung
Diese Einschätzung wurde vom BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) verworfen. Nach dessen Feststellung wurde der Schulleiter von seinem Dienstherrn nicht zu den zusätzlichen Stunden angewiesen. Seine hohe Arbeitszeit beruhte auf eigener Einschätzung und eigenem Ermessen, nicht auf einer Vorgabe des Landes.
Arbeitszeitmodell für Lehrkräfte
Die Argumentation des Gerichts zeigt ein grundsätzliches Prinzip der Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte. In Niedersachsen, wie auch in anderen Bundesländern, wird die Arbeitszeit über die sogenannte Pflichtstundenzahl für den Unterricht festgelegt. Nur dieser Anteil lässt sich exakt vorgeben. Für Aufgaben außerhalb des Unterrichts, etwa Vorbereitung, Korrekturen, Elterngespräche oder Leitungsaufgaben, existiert keine feste Zeitvorgabe, weil der Aufwand von individuellen Faktoren abhängt.
Nach Auffassung des BVerwG legt der Dienstherr mit der Pflichtstundenzahl zugleich fest, wie viel Zeit im Rahmen der regulären Arbeitszeit für die übrigen Aufgaben zur Verfügung stehen soll. Dieses Modell gilt auch für Schulleitungen, die für ihre Zusatzaufgaben typischerweise von einem Teil der Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.
Keine Berechtigung der Lehrkräfte eigenständig mehr zu arbeiten und dafür finanziellen Ausgleich zu verlangen
Empfindet eine Lehrkraft oder Führungskraft die verfügbare Zeit als nicht ausreichend, besteht nach der Entscheidung des Gerichts keine Berechtigung, eigenständig dauerhaft mehr zu arbeiten und dafür später Geld zu fordern. Der rechtlich vorgesehene Weg ist eine Überlastungsanzeige, verbunden mit der Möglichkeit, einzelne Aufgaben zurückzustellen.
Für Schulleitungen gilt dies nach Auffassung des Gerichts in besonderem Maße. Sie verfügen über einen großen eigenen Gestaltungsspielraum bei der Organisation ihrer Aufgaben und können Teile ihrer Pflichten auch delegieren. Wer trotzdem mehr Zeit investiert, weil er persönlich glaubt, den Anforderungen sonst nicht gerecht zu werden, handelt nach Bewertung des BVerwG aus eigenem Antrieb und nicht auf Anweisung des Dienstherrn. Ein Ausgleichsanspruch entsteht dadurch nicht.
EU-Arbeitszeitrichtlinie im konkreten Verfahren nicht relevant
Offengelassen hat das BVerwG die Frage, ob die Arbeitszeit von Lehrkräften künftig nach den Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie erfasst werden müsste. Diese Frage war für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, da ein Ausgleichsanspruch nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb ausscheidet, weil keine angeordnete Mehrarbeit vorlag.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17.9.2026, 2 C 19.25)
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