Kleinteilige Arbeitsorganisation kann Auswirkungen auf die Eingruppierung haben
Eine als Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim beschäftigte Frau war der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugeteilt. Innerhalb dieser Serviceeinheit existierten laut Geschäftsverteilungsplan mehrere feste Teams mit unterschiedlichen Zuständigkeiten: „Infothek, Post, Telefon“, „Testamentsabteilung“, „Sachbearbeitung“ und „Ausfertigungsdienst“. Die Beschäftigte war überwiegend dem Ausfertigungsdienst zugeordnet, der sich mit der Bearbeitung auszufertigender Akten befasst. Nur mittwochs für zweieinhalb Stunden übernahm sie Aufgaben im Team „Infothek, Telefon, Post“.
Sie verlangte eine höhere Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L. Ihrer Auffassung nach bildete ihre gesamte Tätigkeit einen einzigen sogenannten Arbeitsvorgang, innerhalb dessen ausreichend anspruchsvolle Aufgaben anfielen, um die höhere Entgeltgruppe zu rechtfertigen. Hilfsweise stützte sie ihren Anspruch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da vergleichbare Kolleginnen und Kollegen bereits nach Entgeltgruppe 9a vergütet würden.
Organisatorische Trennung führt zu getrennten Arbeitsvorgängen
Für die tarifliche Eingruppierung ist der sogenannte Arbeitsvorgang die entscheidende Bezugsgröße. Nach § 12 TV-L versteht man darunter eine Arbeitsleistung, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als Einheit zu betrachten ist. Je nachdem, wie viele Arbeitsvorgänge eine Tätigkeit umfasst und welche Anforderungen innerhalb dieser Vorgänge zu erfüllen sind, ergibt sich die maßgebliche Entgeltgruppe.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte klar, dass die Aufgaben der „Infothek, Telefon, Post“ und des „Ausfertigungsdiensts“ von der Behörde bewusst getrennt zugewiesen worden waren. Diese vom Arbeitgeber vorgegebene organisatorische Trennung führte dazu, dass die Arbeitsschritte von Anfang an auseinandergehalten wurden und zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen führten. Damit war für die Tätigkeit der Angestellten von zwei getrennten Arbeitsvorgängen auszugehen – nicht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang, wie sie es geltend gemacht hatte.
Für den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst“ bestätigte das Gericht die Einschätzung, dass die Angestellte nicht ausreichend dargelegt hatte, in welchem Umfang dort tatsächlich schwierige Tätigkeiten im tariflichen Sinne anfielen. Ohne einen solchen Nachweis konnte das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe nicht erfüllt sein. Die auf die tariflichen Merkmale gestützte Klage blieb daher insoweit ohne Erfolg.
Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert weitere Prüfung
Anders fiel die Entscheidung zum hilfsweise geltend gemachten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Hier hatte die Revision Erfolg: Die vorherige Entscheidung wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Ob und in welchem Umfang vergleichbare Beschäftigte tatsächlich nach der höheren Entgeltgruppe vergütet werden und ob daraus ein eigener Anspruch der Angestellten folgt, muss nun erneut geklärt werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsorganisation hat unmittelbaren Einfluss auf die tarifliche Eingruppierung. Wird die Aufgabenverteilung innerhalb einer Serviceeinheit bewusst kleinteilig gestaltet, kann dies mehrere getrennte Arbeitsvorgänge zur Folge haben, die jeweils gesondert auf ihre Anforderungen zu prüfen sind.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 16.9.2026, 4 AZR 141/25)
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