Verharmlosung des Holocausts im Dienst führt zur Entlassung aus der Bundeswehr
Ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr stand wegen mehrerer Vorfälle während eines Auslandseinsatzes in Litauen vor dem Truppendienstgericht. Die Vorwürfe wogen schwer. In einem Tischgespräch mit Kameraden stellte er den Holocaust in Frage und behauptete, die massenhafte Vernichtung jüdischer Menschen sei aus technischen und logistischen Gründen gar nicht in der beschriebenen Größenordnung möglich gewesen. Die Opferzahlen seien von den Siegermächten aufgebauscht worden. Beim Antreten seines gesamten Zuges beleidigte er zudem Soldaten einer anderen Einheit öffentlich mit den Worten, früher hätte man solche Leute Juden genannt. Außerdem bezeichnete er die Türkei und andere Länder im Nahen Osten gegenüber einem ihm unterstellten Soldaten pauschal als „Müllländer“.
Der Soldat war bis dahin außergewöhnlich erfolgreich. Er hatte an einem Auslandseinsatz teilgenommen, war mehrfach mit Leistungsprämien ausgezeichnet worden und trug das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber. Seine Vorgesetzten bestätigten seine guten fachlichen Leistungen.
Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mir urteil vom 16. September 2025 aus dem Dienstverhältnis entfernt und die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ausgeschlossen.
Entlassung und Verlust von Ansprüchen
Das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) bestätigte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis und den Ausschluss jeglicher Unterhaltszahlungen nach dem Ausscheiden.
Die maßgeblichen Vorschriften sind die §§ 8 und 10 Absatz 6 des Soldatengesetzes sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes. § 8 SG verpflichtet jeden Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. § 10 Absatz 6 SG verlangt von Vorgesetzten besondere Zurückhaltung bei öffentlichen Äußerungen.
Verfassungstreuepflicht und Holocaust-Verharmlosung
Das Gericht stellte zunächst klar, nach welchem Maßstab ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu beurteilen ist. Entscheidend ist nicht die innere Absicht des Soldaten, sondern die objektive Wirkung seines Verhaltens aus der Sicht eines verständigen Betrachters.
Zur Holocaust-Verharmlosung führte das BVerwG aus, dass die systematische Vernichtung jüdischer Menschen ein historisch gesichertes Faktum ist. Wer deren Ausmaß durch das Argument technischer Unmöglichkeit in Frage stellt, versucht den Nationalsozialismus vom Vorwurf des Massenmordes freizusprechen und macht nationalsozialistisches Gedankengut wieder gesellschaftsfähig. Das Verharmlosen des Holocausts steht in seinem Unrechtsgehalt dem vollständigen Leugnen nahe, wie auch § 130 Absatz 3 StGB zeigt, der beide Verhaltensweisen unter Strafe stellt. Eine schwerwiegende Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt auch dann vor, wenn die Äußerung nicht öffentlich, sondern „nur“ im Kreis von Kameraden erfolgt.
Öffentliche Beleidigung und fehlende Mäßigung
Die antisemitische Bemerkung beim Antreten des Zuges wertete das BVerwG als öffentliche Beleidigung nach § 185 StGB und zugleich als Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Die pauschale Gleichsetzung von Verrätern und Juden greift auf rassistische Diskriminierungsmuster der NS-Zeit zurück und verstößt gegen das Menschenwürdeprinzip. Gerade die Spontaneität der Äußerung spreche dafür, dass sie Ausdruck einer inneren Überzeugung war.
Die Bezeichnung fremder Länder als „Müllländer“ bewertete das Gericht nicht als Verfassungsverstoß, wohl aber als Verletzung des Mäßigungsgebots für Vorgesetzte.
Integrität und Leistung gleichrangig
Das BVerwG betonte einen Grundsatz, der für Personalentscheidungen in sicherheitsrelevanten Bereichen von besonderer Bedeutung ist. Persönliche Integrität und fachliche Qualifikation stehen gleichberechtigt nebeneinander. Gravierende Mängel der persönlichen Integrität, zu der die Verfassungstreue als Eignungsmerkmal gehört, können durch fachliche Leistungen nicht ausgeglichen werden. Wer durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verwirkt hat, muss die Konsequenzen tragen. Dies gilt unabhängig davon, wie gut seine Beurteilungen waren und wie viele Auszeichnungen er erhalten hat.
(BVerwG, Urteil v. 22.4.2026, 2 WD 42.25)
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