Asbest: Leitfaden für Umbau und Sanierung
Millionen Tonnen von krebserzeugendem Asbest sind vor allem in Gebäuden aus den 1960er und 1970er Jahren immer noch verbaut. Das kann bei Umbauarbeiten und Sanierungen zur Herausforderung werden, auch für Wohnungsunternehmen.
Mit der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind neue Regeln in Kraft getreten – die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) bietet für das Bauen im Bestand einen praxisnahen Leitfaden an.
Von Putz bis Kleber – wo Asbest freigesetzt werden kann
Asbest ist in Deutschland seit dem 1.11.1993 verboten. Bis dahin wurde der Gefahrstoff immer noch in vielen Gebäuden verbaut. "Seit 2015 wissen wir, dass Asbest auch in bis dahin als unverdächtig geltenden Baustoffen, wie Putz, Fensterkitt, Fliesenkleber oder Estrich, enthalten sein kann", so Norbert Kluger, Leiter der Abteilung Stoffliche Gefährdungen der BG Bau. Auch Dach- und Fassadenplatten, Brandschutzisolierungen und bauchemische Produkte können Asbest enthalten.
Werden bei Umbau- und Sanierungsmaßnahmen Asbestfasern freigesetzt und eingeatmet, können sie sich in der Lunge festsetzen und Krankheiten – wie Asbestose oder Krebs – verursachen. Im Jahr 2024 gab es allein im Verantwortungsbereich der BG Bau nach vorläufigen Zahlen 2.332 Meldungen auf Verdacht einer asbestbedingten Berufskrankheit, 270 Menschen starben an den Folgen.
GefStoffV-Novelle: Die Risikobewertung
Mit der GefStoffV-Novelle wurde ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Stoffe – wie Asbest – eingeführt. Das Konzept definiert die drei Bereiche hohes, mittleres und niedriges Risiko und wird wegen der Farbgebung (rot, gelb, grün) auch Ampel-Modell genannt. Für die drei Risikobereiche gelten jeweils abgestufte, risikobezogene Schutzmaßnahmen.
"Durch die neue Gefahrstoffverordnung können Handwerksunternehmen nun bestimmte Arbeiten ausführen, die bisher de facto verboten waren", erklärt Andrea Bonner, Referentin in der Abteilung Stoffliche Gefährdungen der BG Bau. Die zulässigen Tätigkeiten wurden um die sogenannte funktionale Instandhaltung erweitert. Das sind Tätigkeiten, die der laufenden Nutzung eines Gebäudes dienen oder für eine Anpassung an den Stand der Bautechnik erforderlich sind. Arbeiten mit hohen Risiken dürfen nach wie vor nur Fachfirmen mit entsprechender Zulassung erledigen.
Leitfaden Asbest: Informationen
Der Leitfaden der BG Bau informiert über die neuen Regelungen für Arbeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand und enthält praktische Tipps und Materialien zur Umsetzung. Dazu zählen Muster für eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung.
Rechtliche Grundlage bildet die neue Gefahrstoffverordnung und die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519.
"Asbest beim Bauen im Bestand: Leitfaden für handwerksnahe Tätigkeiten" (PDF)
Asbestarbeiten: Informationspflicht des Eigentümers
Um Betriebe bei der Erstellung des Risikokonzepts zu unterstützen, muss der Auftraggeber den Unternehmen Informationen zum Bau und zur Nutzung des Gebäudes geben sowie das Baujahr und bei Gebäuden aus den Jahren 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns mitteilen. Darauf weist der TÜV Rheinland hin.
Abhängig vom ermittelten Risiko müssen dann adäquate Maßnahmen ergriffen werden: Liegt die Exposition unterhalb von 1.000 Fasern pro Kubikmeter, reichen staubmindernde Maßnahmen aus. Liegt die Exposition höher, sind Schutzmaßnahmen wie die staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs, die Einrichtung von Lüftungseinrichtungen mit Unterdruck, Personenschleusen mit Duschen und Materialschleusen zu treffen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Vermieter haftet für Fehler bei Asbestsanierung
Asbest im Boden entfernen: Kosten und Vorschriften
Asbest macht Wohnung nicht automatisch mangelhaft
Asbest – Keine Feststellungsklage bei leicht erhöhtem Risiko
-
Mieterhöhung nach Aufwertung der Baualtersklasse
137
-
Solarstrom für Mieter: Leitfaden und Mustervertrag
1321
-
DSGVO-Bußgeld gegen Deutsche Wohnen: neues Urteil
68
-
Asbest im Boden entfernen: Kosten und Vorschriften
58
-
Zweckentfremdungsverbot: Was in den Bundesländern gilt
53
-
Mitarbeiterwohnungen: Standortvorteil und Steuerersparnis
48
-
"Digitalpioniere der Wohnungswirtschaft": Siegerteams gekürt
29
-
Mieter insolvent – Was bleibt dem Vermieter?
29
-
Blei im Trinkwasser: Regeln, Pflichten und Urteile
27
-
Parkettschäden, Schimmel & Co. – Obhutspflicht des Mieters
27
-
Corporate Influencing: Menschen folgen Menschen
08.07.2026
-
Wohnungsunternehmen erfolgreich managen
06.07.2026
-
Wenn Vermieter nicht nur vermieten
03.07.2026
-
Stimmung in der Wohnungswirtschaft erholt sich
02.07.2026
-
Wohnen, Wandel, Widerstandsfähigkeit
02.07.2026
-
DW-Zukunftspreis der Immobilienwirtschaft 2026 verliehen
30.06.2026
-
Gewinner beim Deutschen Bauherrenpreis 2026
30.06.2026
-
Kundenbindung trotz Wohnraummangel
29.06.2026
-
Schluss mit der Tool-Sammelei
26.06.2026
-
"Sanieren im Takt der Industrie“
25.06.2026