Asbest – Keine Feststellungsklage bei leicht erhöhtem Risiko

Hintergrund
Die minderjährigen Kinder der ehemaligen Mieter einer Wohnung verlangen die Feststellung, dass ihnen der Vermieter alle Schäden ersetzt, die ihnen durch eine Belastung der Wohnung mit Asbest entstanden sind und künftig entstehen.
Das Mietverhältnis dauerte von 1998 bis 2008. Der Fußboden bestand aus asbesthaltigen Platten. Nachdem sich der auf den Platten verlegte Teppich an einer Stelle gelockert hatte, stellten die Mieter im Juli 2005 fest, dass die darunter befindlichen Platten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten hatten. Ein von der Vermieterin beauftragtes Unternehmen tauschte die beschädigten Platten Mitte August 2005 aus. Die Kinder waren zu diesem Zeitpunkt in der Schule. Mitte September 2005 verlegten die Mieter einen neuen Teppich. Im Juli 2006 erfuhren die Mieter, dass die Platten asbesthaltiges Material enthalten.
Die Kinder der Mieter verlangen die Feststellung, dass ihnen der Vermieter alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzen muss, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger hat ausgeführt, dass das Risiko der Kinder, an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Vermieterin zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, aber als "sehr, sehr gering" anzusehen sei. Es sei nicht mit einer Tumorerkrankung zu rechnen.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Angesicht der Äußerungen des Gutachters besteht bei verständiger Würdigung kein Grund, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen. Es fehlt daher an einem Feststellungsinteresse.
(BGH, Urteil v. 2.4.2014, VIII ZR 19/13)
§ 256 ZPO – Feststellungsklage
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…) kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis (…) durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
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