Vermieter haftet für Fehler bei Asbestsanierung
Hintergrund
Die Mieter einer Wohnung begehren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Vermieters nach einer Asbestsanierung.
In der Wohnung befanden sich Vinylasbestplatten. Diese ließ der Vermieter durch ein Unternehmen entfernen. Dieses hielt bei den Arbeiten die vorgeschriebenen Sicherheits-, insbesondere Staubschutzmaßnahmen, nicht ein und ließ Staub und Arbeitsabfälle zurück.
Die Mieter befürchten, wegen der fehlenden Schutzmaßnahmen Asbestfasern in der Luft ausgesetzt gewesen zu sein, wodurch schwere Gesundheitsschäden drohten. Sie verlangen Feststellung, dass der Vermieter für eventuelle Schäden aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Asbestsanierung aufkommen muss.
Entscheidung
Die Klage hat Erfolg. Es war festzustellen, dass der Vermieter den Mietern für Gesundheitsschäden, die aus der fehlerhaften Behandlung der Asbestplatten entstehen, einstehen und diesbezügliche Schäden ersetzen muss. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB.
Das ausführende Unternehmen hat die Sicherheitsvorschriften verletzt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Asbestfasern in die Luft gelangt sind und die Mieter diese eingeatmet haben, wodurch die Mieter einem – wenn auch sehr geringen – Risiko einer bösartigen Erkrankung ausgesetzt worden sind.
Der Vermieter muss gemäß § 278 BGB für das Verschulden des beauftragten Unternehmens einstehen.
(LG Berlin, Urteil v. 21.12.2012, 65 S 200/12)
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