Mietvertragsklausel: Vereinbarung der Umlage von Betriebskosten auf den Mieter[1]

  1. Der Mieter trägt die Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1 BGB. Neben der Miete werden daher alle in der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung genannten und auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und durch Vorauszahlungen erhoben. Auf die derzeit geltende Betriebskostenverordnung wird hingewiesen.

    Dazu gehören insbesondere:

    1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer)
    2. Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung und Zählermiete
    3. Kosten für zentrale Heizung- und Warmwasserversorgung sowie Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Warmwassergeräten (zusätzlich gilt § 15)
    4. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
    5. die Kosten der Straßenreinigung
    6. die Kosten der Müllbeseitigung
    7. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
    8. die Kosten der Gartenpflege
    9. die Kosten der Beleuchtung außerhalb der Mieträume
    10. die Kosten der Schornsteinreinigung und Immissionsschutzmessungen (soweit nicht in c enthalten)
    11. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, Gebäudeversicherung
    12. die Kosten für den Hauswart
    13. die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage
    14. die Kosten des Breitbandkabelanschlusses
    15. die Kosten des Betriebs der Einrichtung für eine Wäschepflege
    16. Sonstige Betriebskosten gem. § 2 Ziff. 17 BetrKV

      Die monatlichen Vorauszahlungen betragen für:

      aa) die Heizungs- und Warmwasserkosten    .................... EUR
      bb) die sonstigen Neben- und Betriebskosten    .................... EUR
      cc)

      die Heizungs- und Warmwasserkosten

      sowie die sonstigen Neben- und Betriebskosten    .................... EUR

         insgesamt .................... EUR

    Die Vereinbarung einer Vorauszahlung enthält keine Zusicherung über die Höhe der tatsächlich anfallenden Betriebskosten. Die festgesetzte Höhe ist vorläufig und unverbindlich.

  2. Entstehen nach Vertragsschluss neue Betriebskosten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit erforderlich sind, so ist der Vermieter berechtigt, diese Kosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen. In der Erklärung muss der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert werden.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, mit der Abrechnung über die Betriebskosten der ersten Abrechnungsperiode den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen festzulegen.
  4. Soweit der Wasserverbrauch aller Mietparteien durch Zwischenzähler ermittelt wird, ist er hiernach umzulegen. Dies gilt auch für die Grundgebühr und die Niederschlagswassergebühr, sofern nicht ein erheblicher Wohnungsleerstand vorliegt. Weicht jedoch die Summe der Ergebnisse der einzelnen Zwischenzähler von dem Ergebnis des Hauptzählers ab, wird die Differenz auf die einzelnen Mietparteien im Verhältnis ihres gemessenen Einzelverbrauchs umgelegt.
  5. Die Wohnfläche errechnet sich nach der Wohnflächenverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für die Ermittlung der Fläche der Geschäftsräume. Balkone, Terrassen und ähnliche Freisitze können mit bis zum 50 % der Grundfläche angesetzt werden.
  6. Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
  7. Der Mieter ist berechtigt, alle der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen. Abrechnungsbeträge für Betriebskosten sind spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Abrechnung auszugleichen, sofern in der Betriebskostenabrechnung keine andere Frist bestimmt ist.
  8. Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungsmaßstab nach § 556a Abs. 2 BGB zu ändern. Ändert sich der Ablese – und Abrechnungsmodus einschließlich des Abrechnungszeitraums der Versorgungsunternehmen, darf der Vermieter dies bei seiner Abrechnung gegenüber dem Mieter entsprechend berücksichtigen.
  9. Der Vermieter ist berechtigt, die monatlichen Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der jährlichen Betriebskostenabrechnung anzupassen.
  10. Sofern der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses oder später einzelne vertraglich vereinbarte Betriebskostenarten auf den Mieter nicht u...

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