Die Kosten der Dachrinnenreinigung gehören weder zu den Kosten der Entwässerung i. S. d. § 2 Nr. 3 BetrKV noch zu den Kosten der Gebäudereinigung i. S. d. § 2 Nr. 9 BetrKV. Sie können als "sonstige Kosten" vereinbart werden.

Soweit vertraglich vereinbart, können die Kosten für die regelmäßige, wiederkehrende Reinigung der Dachrinnen umgelegt werden.[1] Handelt es sich aber um eine einmalige Maßnahme aus besonderem Anlass, weil z.B. Verstopfung beseitigt werden muss, handelt es sich um eine nicht umlagefähige Instandhaltungsmaßnahme.

 

Musterklausel für Mietvertrag: Umlage der Kosten für die Dachrinnenreinigung

§ __ Betriebskosten

Der Mieter trägt die Betriebskosten gem. § 556 Abs. 1 BGB. Neben der Miete werden daher alle in der Betriebskostenverordnung in der jeweiligen Fassung genannten und auf dem Mietwohngrundstück anfallenden Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und durch Vorauszahlungen erhoben. Auf die derzeit geltende Betriebskostenverordnung wird hingewiesen.

Dazu gehören insbesondere:

a) die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Grundsteuer)

b) (...)

c) (...)

(...)

Sonstige Betriebskosten gem. § 2 Ziff. 17 BetrKV

  • Dachrinnenreinigung
  • (...)

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