Einrichten der Entnahmestellen

Kosten für die Einrichtung der Entnahmestellen sind nicht umlagefähig. Es handelt sich hier vielmehr um eine Modernisierung, die zur Mieterhöhung gem. § 559 BGB berechtigt.

Legionellenprüfung

Die Kosten einer Legionellenprüfung können umgelegt werden. Allerdings fallen sie nicht unter die Kosten der Kaltwasserversorgung gem. § 2 Nr. 2 BetrKV, weil die Prüfung die Warmwasserversorgung betrifft. Sie gehören aber auch nicht zu den Kosten der Warmwasserversorgungsanlage gem. § 2 Nr. 5 BetrKV, weil sie keinen der dort genannten Sachlagen entspricht. Solange die Zuordnung nicht gesetzlich oder gerichtlich entschieden ist, sollte sie den "sonstigen" Betriebskosten zugeordnet werden, die ausdrücklich mit dem Mieter vereinbart werden müssen. Entstehen diese Kosten nachträglich, bedarf es im Mietvertrag einer vorsorglichen Einbeziehung künftig entstehender Kosten.[1]

Wird im Rahmen einer Prüfung ein Legionellenbefall festgestellt und ist deshalb eine 2. Prüfung erforderlich, können die Kosten dieser 2. Prüfung nicht umgelegt werden. Es handelt sich in einem solchen Fall um einen Mangel der Mietsache und damit um Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung, die vom Vermieter zu tragen sind.

[1] Siehe hierzu Abschn. 3.17.1.

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