§ 2 Nr. 12 BetrKV

Zitat

die Kosten der Schornsteinreinigung,

hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;

Kehrgebühren dürfen nach § 2 Nr. 12 BetrKV nur angesetzt werden, wenn sie nicht bereits über die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gem. § 2 Nr. 4a BetrKV erfasst werden.

Gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV gehören zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die in den überwiegenden Fällen vom Schornsteinfeger vorgenommen werden. Die Umlage der Kehrgebühren nach § 2 Nr. 4a BetrKV spielt insofern eine Rolle, als sie über die Heizkosten verbrauchsabhängig mit mindestens 50 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch berechnet wird und deshalb nicht vollumfänglich nach der Wohnfläche umgelegt werden kann.

Für eine Umlage nach § 2 Nr. 12 BetrKV verbleibt es daher nur bei Kehrgebühren für

  • Einzelofen
  • Gasetagenheizung
  • Kamin/Schornstein

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