§ 2 Nr. 1 BetrKV

Zitat

die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer

3.1.1 Grundsteuer

Zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks gehört namentlich die Grundsteuer, die in voller Höhe angesetzt werden kann.

 

Grundsteuernachforderungen

Auch Grundsteuernachforderungen für zurückliegende Jahre gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten, obwohl es sich in diesen Fällen nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Zahlung handelt.[1]

 

Rückwirkend neu festgesetzte Grundsteuer

Wird die Grundsteuer nachträglich neu festgesetzt und ist das Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet, kann der Vermieter die Nachzahlung dennoch vom ehemaligen Mieter verlangen, denn eine verspätete Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlung hat der Vermieter in diesem Fall nicht zu vertreten, da sie nicht in seinen Einflussbereich fällt.[2]

 

Gemischt genutzte Mietgrundstücke

Bei gemischt genutzten Grundstücken muss die Abrechnung der Grundsteuer nach den für den Grundsteuermessbetrag maßgeblichen Jahresrohmieten berechnet und verteilt werden.[3]. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen neben grundsteuerbegünstigtem Wohnraum auch Geschäftsraum oder nichtbegünstigter Wohnraum vermietet wird, auf die Wohnungen nur der Grundsteueranteil umgelegt werden darf, der auf sie entfällt.

[2] LG Rostock, Urteil v. 27.2.2009, 1 S 200/08, ZMR 2009 S. 924.
[3] AG Köln, Urteil v. 26.1.1999, 210 C 432/98.

3.1.2 Feuerstättenbescheid

Die Kosten des Feuerstättenbescheids zählen zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks. Die Feuerstättenschau, auf die ein Feuerstättenbescheid ergeht, ist als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks.[1]

[1] AG Soest, Urteil v. 6.2.2013, 12 C 280/12, DWW 2013 S. 340.

3.1.3 Grunderwerbsteuer

Nicht umlagefähig ist die Grunderwerbsteuer, da diese nicht laufend und nicht im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Gebäudes entsteht; es handelt sich vielmehr um Kosten des Grunderwerbs.

3.1.4 Sonstige Steuern

Personen- und Realsteuern des Vermieters, wie z. B. Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer bzw. Gewerbesteuer, zählen nicht zu den öffentlichen Lasten des Grundstücks. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört.

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