§ 2 Nr. 16 BetrKV

Zitat

die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

Zu den Einrichtungen der Wäschepflege gehören Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wäscheschleudern und Bügelmaschinen.[1]

Umlagefähig sind

  • die Kosten des Betriebsstroms, die nicht zu den allgemeinen Stromkosten des § 2 Nr. 11 BetrKV gehören. Sie können durch Schätzung ermittelt werden, ein separater Stromzähler ist nicht erforderlich[2];
  • die Kosten der Wartung (Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen sowie regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit). Zu beachten ist, dass Kosten für Reparaturen und Ersatzteile herauszurechnen sind, da diese zur Instandhaltung gehören. Soweit der Hausmeister die Überwachung bzw. Prüfung übernimmt, sind die Kosten unter § 2 Nr. 14 BetrKV anzusetzen; insoweit verweist § 2 Nr. 14 BetrKV auf § 2 Nr. 16 BetrKV;
  • die Wasserkosten, die unter Verweis auf § 2 Nr. 2 BetrKV dort abzurechnen sind.
[1] BR-Drs. 568/03, S. 34.
[2] Herlitz/Viehrig, Die Betriebskosten in der Wohnungswirtschaft, S. 95.

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