Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 6. Urkundsgestaltung

Rz. 7 Es ist Geschmacksfrage, ob man im Text der Urkunde sämtliche Einheiten verbal umschreibt, oder, wie im Muster, auf eine tabellarische Anlage verweist. Bei größeren Anlagen und insbesondere noch zu erwartenden Änderungen ist das zweite Verfahren regelmäßig einfacher und übersichtlicher.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / e) Anpassung des Planungsstandes

Rz. 75 Das Muster verwendet die Bezeichnung "Aktualisierung" und vermeidet die oft anzutreffende Formulierung "Änderung, Berichtigung". So vermeidet man eher bei den Erwerbern den Eindruck, "ihr" Kaufgegenstand sei verändert worden. Vielmehr wird die Aufteilung sämtlicher Kaufgegenstände angepasst. Das sollte auch durch zumindest schlagwortartige Hinweise erläutert werden (z...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 45. Abrechnung

Rz. 46 Für die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung gilt das Gleiche wie für den Wirtschaftsplan. Das Muster beschränkt sich auf einen bloßen Verrechnungsmodus.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 8. Mit Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 9 Zur Technik der Bezugnahme und Beifügung (vgl. oben § 2 Rdn 25). Beurkundungsrechtlich ausreichend wäre auch ein Verweis gem. § 13a Abs. 4 BeurkG, da es sich um eine öffentliche Urkunde handelt.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 14. Nutzungsbefugnisse

Rz. 15 Das Muster wiederholt im Folgenden zunächst weitgehend die gesetzlichen Vorschriften (vgl. dazu auch Rdn 10).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / IV. Checkliste

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 31. Wiederaufbau

Rz. 32 Üblicherweise enthalten Mustertexte Wiederaufbauregelungen. Vgl. hierzu ansonsten § 22 WEG.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 51. Öffnungsklausel

Rz. 52 Bei größeren Gemeinschaften empfiehlt es sich standardmäßige Öffnungsklauseln vorzusehen (dazu näher unten vgl. § 6 Rdn 8 f.).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 3. Spätere Unterteilung

Rz. 84 Für die spätere Unterteilung wird lediglich die grundbuchmäßige Buchung der Miteigentumsanteile erleichtert. Im Übrigen bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Sondereigentümer; eine vorweggenommene "dingliche Ermächtigung" ist nicht möglich (zur Sicherung der Abgabe entsprechender Erklärungen vgl. oben Rdn 64 f.).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 39. Zahlungsmodalitäten

Rz. 40 Über Regelungen hinsichtlich der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs können nach § 19 Abs. 3 WEG Beschlüsse gefasst werden. Gerade bei größeren Anlagen empfehlen sich Maßnahmen zur Sicherung einer soliden Finanzstruktur der Gemeinschaft.[31]mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 20. Ausbaurecht

Rz. 21 Zu etwaigen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum (insbesondere tragende Wände) (vgl. unten § 7 Rdn 4). Umfassende Ausbaurechte sollten detailliert und unter Beifügung von Plananlagen vereinbart werden.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 13. Name

Rz. 14 Nach § 9a Abs. 1 S. 3 WEG führt die Gemeinschaft die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseigentümergemeinschaft", gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. Nach h.M. genügt die Bezeichnung der Lage und Angabe der Straße und Hausnummer.[13] Um gerade bei Großanlagen Verwirrung zu vermeiden (besteht die XY-Str. 10–...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 26. Aufhebung Zustimmungserfordernis

Rz. 27 Veräußerungsbeschränkungen können gem. § 12 Abs. 4 WEG seit der WEG-Novelle durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden. Das WEMoG hat hieran nichts geändert. Diese Beschlusskompetenz gilt auch für Altfälle.[26] Durch das WEMoG ist jedoch die gesetzliche Regelung aufgehoben worden, wonach die Befugnis, die Veräußerungsbeschränkung aufzuheben, durch Vereinbaru...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 6. Abnahme von Gemeinschaftseigentum

Rz. 69 Die Rechtsprechung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist nach wie vor im Fluss.[65] Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.4.2016,[66] die einen sog. Nachzüglerfall betraf, festgehalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kompetenz hat, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vergemeinschaften.[67] Es spricht vieles dafür, dass im Hinblick auf Erste...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 4. Besondere Veräußerungsbeschränkung

Rz. 67 Für die mit der bauabschnittsweisen Errichtung verbunden Zustimmungsverpflichtungen der Ersterwerber ist es möglich und kann sachgerecht sein, einen Zustimmungsvorbehalt des Bauträgers zur Veräußerung gem. § 12 WEG vorzusehen und dabei zu bestimmen, dass die Zustimmung verweigert werden kann, wenn der Folgeerwerber nicht der nötigen Änderungsvollmacht beigetreten ist....mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / IV. Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. Begriff Rz. 69 Mit der WEG-Novelle hatte der Gesetzgeber in § 10 Abs. 6 WEG a.F. die mit Beschluss des BGH vom 2.6.2005[127] anerkannte Teilrechtsfähigkeit sui generis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Gesetz verankert. Die WEG-Reform widmet der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr einen eigenen neuen Abschnitt 3. Die Gemeinschaft der Wohnungs...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / b) Zeitpunkt

Rz. 72 Es sollte vermieden werden, jede einzelne Umplanung unmittelbar in Änderungen der Teilungserklärung zu dokumentieren. Ansonsten entsteht ein für Erst- und Folgeerwerber kaum durchschaubares "Dickicht" von Änderungsurkunden, die auf Dauer auch im Bestandsverzeichnis des Grundbuches vermerkt sind und später die Verkaufs- und Belastungsfähigkeit faktisch beeinträchtigen ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 1. Problem

Rz. 82 Üblicherweise stellt sich das Problem der Sicherung weiterer Baumaßnahmen bei Neubauten. Rechtstechnisch geht es aber bei geplanten späteren Ausbauten oder Umbauten (zum Dachausbau vgl. auch unten § 6 Rdn 11 ff.) um dieselben Rechtsfragen. Die Erstreckung von Sondereigentum auf Freiflächen nach der WEG-Reform mit dem anschließenden Bau weiterer Gebäude auf diesen Frei...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 55. Nachträglicher Fahrstuhleinbau

Rz. 56 Der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhles konnte bisher in der Regel nicht nach § 22 WEG a.F. beschlossen werden, sondern bedurfte einstimmiger Vereinbarung.[48] Nunmehr kann es sich um eine privilegierte Maßnahme zur Barrierereduzierung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG handeln, so denn dessen Voraussetzungen vorliegen. Sofern nach dem Charakter der Anlage die Erricht...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 3. Bebauung

Rz. 4 Die verbale Angabe der vorhandenen Bebauung ist nicht notwendig. Sie ergibt sich in der Regel aus dem Aufteilungsplan. Gerade bei vermieteten Objekten, unterschiedlichen Nutzungsarten (Wohnen/Gewerbe), Mehrhausanlagen oder geplanten Um-, An- und Ausbauten ist es aber zweckmäßig, eingangs die damit verbundenen Fragen zu thematisieren. Praxistipp Zwecks Kostenersparnis we...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 23. Abweichungen Sachen-/Mietrecht

Rz. 24 Gerade bei der Aufteilung von Altbauten kommt es oft zum Auseinanderfallen der mietrechtlichen Situation und der (neuen) dinglichen Berechtigung.[22] Die bloße Befugnis des Mieters, Gemeinschaftsflächen mit zu benutzen, führt zwar nach Auffassung des BGH infolge einer eingeschränkten Anwendung der Bestimmung des § 566 BGB nicht zu einer Vermehrung auf Vermieterseite.[...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 34. Personenmehrheit

Rz. 35 Jedes Wohnungs- bzw. Teileigentum kann in den üblichen, auch sonst im Grundstücksrecht zulässigen Beteiligungsformen gehalten werden. Das Gesetz befasst sich mit einer mehrheitlichen Berechtigung nur an untergeordneter Stelle hinsichtlich des Stimmrechts (lediglich einheitliche Ausübung, § 25 Abs. 2 WEG). Die Musterformulierung ist zweckmäßig. Sie entspricht verbandsr...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 50. Stimmrecht bei Unterteilung/Vereinigung

Rz. 51 Die Unterteilung führt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Stimmrechtsvermehrung (vgl. auch unten § 7 Rdn 6 ff.),[41] wogegen nach überwiegender Meinung bei Vereinigung im Falle der Geltung des Stimmprinzips "je Einheit eine Stimme" Stimmrechte untergehen. Sofern nach dem Charakter der Anlage oder bereits konkret geplanten Aus- und Anbauten mit dem Entsteh...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 56. Änderungsvollmachten

Rz. 57 Ähnlich wie beim Bauträgervertrag sind auch bei der Aufteilung von Bestandsbauten umfangreiche Vollmachten auf den aufteilenden Eigentümer üblich. Angeraten scheint dies allerdings nur, wenn bauträgerähnliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Im Übrigen genügt die Aufnahme in die entsprechenden Erwerbsverträge. Regional verbreitet ist eine Vollzugsvollmacht auf No...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 52. Verwalterbestellung

Rz. 53 Die Bestellung des ersten Verwalters erfolgte früher üblicherweise mit der Beurkundung bzw. Beglaubigung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung. Mit der WEG-Reform kann jedoch die mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher entstandene Ein-Personen-Gemeinschaft bereits den Beschluss zur Bestellung des Verwalters fassen. Teilweise wird daher hieraus gefolgert, dass...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / a) Form

Rz. 71 Zum Zeitpunkt der Zugrundelegung der endgültigen baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung unter Berücksichtigung aller bis dahin erfolgten Umplanungen ist zwar typischerweise der aufteilende Eigentümer noch Alleineigentümer, so dass die Form des § 8 WEG genügen würde. Dennoch ist die Einhaltung der Form des § 4 WEG aus zwei Gründen empfehlenswert: (1) Sofern noc...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 29. Außenfenster/-türen

Rz. 30 Früher glaubte man teilweise, dass zumindest die Innenseiten von Türen und Fenstern im Bereich des Sondereigentums sondereigentumsfähig seien. Nach mittlerweile h.M. und gefestigter Rechtsprechung des BGH sind diese jedoch ohne Rücksicht auf bauliche Ausführung und insbesondere Verglasungsart zwingendes Gemeinschaftseigentum.[28] Belässt man es jedoch isoliert bei die...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 1. Überdimensionaler Miteigentumsanteil

Rz. 80 (Vgl. Rdn 83) Muster 3.4: Überdimensionaler Miteigentumsanteil Muster 3.4: Überdimensionaler Miteigentumsanteil Die aus den Blöcken 1–4 bestehende Wohnanlage wird bauabschnittsweise errichtet. Da für die Blöcke 3–4 noch keine Baugenehmigung bzw. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, kann insofern noch kein Sondereigentum gebildet werden. Dem jeweiligen Teileigentüme...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / c) Urkundsbeteiligte

Rz. 73 Zum Zeitpunkt der Änderungsurkunde ist typischerweise der Bauträger noch Alleineigentümer, so dass er die Teilungserklärung einseitig ändern kann. Sofern aber – wie üblich – zugunsten einzelner Erwerber Auflassungsvormerkungen in die bereits gebildeten Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher eingetragen sind, wirken Änderungen gegenüber Vormerkungsberechtigten nicht (§...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 4. Vormerkung

Rz. 85 Zur dinglichen Absicherung kann zwar der Anspruch auf Unterteilung durch Vormerkung gesichert werden.[72] Problematisch ist insbesondere, dass die Vormerkung zugunsten des Bauträgers Rang vor den Finanzierungsgrundpfandrechten aller Käufer erhalten muss. Sie ist in jedem Grundbuch[73] einzutragen und später zur Löschung zu bringen; dies ist kostenintensiv, veräußerung...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 4. Belastungen

Rz. 5 Im Falle der Aufteilung nach § 8 WEG werden grundsätzlich sämtliche Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches auf die neu zu bildenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher übertragen, bei Rechten in Abt. III zur Gesamthaft. Dabei gibt es entgegen Kesseler [2] keine Notwendigkeit der Zustimmung von Gläubigern (ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung d...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 57. Grundbuchanträge

Rz. 58 Nach den allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 13 ff. GBO) bedarf es zur Eintragung eines Antrages und einer Bewilligung; ergänzend ist gem. § 7 Abs. 4 WEG der Eintragungsbewilligung als Anlage die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen. Enthält die Urkunde rein schuldrechtliche Bestimmungen, müssen diese von der Antragstellung...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 1. Muster

Rz. 70 Muster 3.3: Endaufteilung Neubau Muster 3.3: Endaufteilung Neubau Verhandelt zu (siehe Rdn 71) _________________________ am _________________________ (siehe Rdn 72) erschien: Herr A, (siehe Rdn 73) handelnd a) für sich persönlich b) für sämtliche Auflassungsvormerkungsberechtigten der Wohnungseigentumsanlage "XY-Straße", vorgetragen in den Wohnungsgrundbüchern von _________...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / III. Checkliste

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 2. Vormerkungsmodell

Rz. 81 (Vgl. Rdn 65) Muster 3.5: Vormerkungsmodell Muster 3.5: Vormerkungsmodell Die aus den Blöcken 1–4 bestehende Wohnanlage wird bauabschnittsweise errichtet. Da für die Blöcke 3–4 noch keine Baugenehmigung bzw. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, kann insofern noch kein Sondereigentum gebildet werden. Dem jeweiligen Teileigentümer des Kellerraumes 001 wird hiermit da...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 16. Überlassung an Dritte

Rz. 17 Zulässig sind Vermietungs- oder sonstige Benutzungsbeschränkungen in der Gemeinschaftsordnung (Muster vgl. § 4 Rdn 17). Kurzzeitvermietungen über Airbnb und vergleichbare Portale sind in touristisch attraktiven Ballungszentren zunehmend Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Miteigentümern. Vermietungsverbote, auch wenn sie auf Kurzzeitvermietungen beschränkt sin...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 5. Umfang der Änderungsvollmacht

Rz. 68 Aus grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen (§ 29 GBO) sind Einschränkungen einer Änderungsvollmacht nur hinsichtlich solcher Gegebenheiten sinnvoll, die durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden können. Dies ist praktisch selten der Fall.[62] Im Außenverhältnis muss daher jede Änderungsvollmacht als gegenstandsbezogene Generalvollmacht erteilt werden; Einschränku...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 1. Besonderheiten Neubau

Rz. 63 Kaum ein Neubau wird heute noch nach Maßgabe der ursprünglichen Planung realisiert. Die Ersterwerber wünschen häufig interne Grundrissänderungen, Änderungen des äußeren Zuschnitts der Wohnung oder es ergibt sich aus bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Gründen die Notwendigkeit der Änderung einer Planung. Um vor Erteilung der endgültigen Baugenehmigung Veräußerunge...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 43. Sicherung der Gemeinschaft

Rz. 44 Zur Vermeidung von Krisensituationen ist auf eine solide interne Finanzverfassung der Gemeinschaft zu achten. Kernanliegen ist die Sicherung eines angemessenen Verwaltungsvermögens und die nötige Liquiditätsvorsorge. Das mit der WEG-Novelle eingeführte Rangvorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hat immerhin die Sicherung der Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 3. Änderungsvollmachten

Rz. 66 Der richtige Regelungsort für solche Änderungsvollmachten ist grundsätzlich der jeweilige Erwerbsvertrag.[59] Beurkundungstechnisch möglich ist im Kaufvertrag natürlich auch der ordnungsgemäße Verweis (§ 13a BeurkG) auf eine bereits in der Teilungserklärung enthaltene Vollmacht. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, sowohl in Teilungserklärung wie auch Erwerbsverträgen...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 62 Muster 3.2: Neubau Wohnungsanlage Muster 3.2: Neubau Wohnungsanlage § 1 Grundstück und Bebauung 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Flurstück _________________________ mit eine...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 2. Bauabschnittsweise Errichtung

Rz. 64 Bei der bauabschnittsweisen Errichtung von Großanlagen besteht oft mittelfristig noch keine Klarheit über die endgültige Bebauung. Zunächst werden z.B. ein oder zwei Wohnblöcke errichtet; der Bauträger möchte sich jedoch vorbehalten, auf der noch frei bleibenden Grundstücksfläche weiteres Wohn- oder Teileigentum zu errichten. Man glaubte früher, die bauabschnittsweise...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / II. Erläuterungen

Rz. 4 Es handelt sich bei dem Kurzmuster um eine rein dingliche Teilung gemäß § 8 WEG. Vorratsaufteilungen haben außerordentlich zugenommen. Die Gründe hierfür sind und waren insbesondere die immer größere Verbreitung Sozialer Erhaltungsverordnungen und jüngst der Erlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)[14] mit weitreichenden Beschränku...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / 3. § 250 BauGB n.F. – "Umwandlungs-/Aufteilungsverbot" nach dem Baulandmobilisierungsgesetz

Rz. 12 Zum Schutz von Mieterinnen und Mietern vor der Umwandlung bestehender Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, ist nach einem sehr umstrittenen Gesetzgebungsverfahren ein neuer Genehmigungsvorbehalt in § 250 BauGB n.F. aufgenommen worden. Das Gesetz ist am 23.6.2021 in Kraft getreten, aber jeweils durch Rechtsverordnung umzusetzen. Im Land Berlin ist die Verordnung bereits...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 15. Nutzungsbestimmungen

Rz. 16 Die Frage nach der zulässigen Nutzung von Sondereigentumseinheiten ist ein Problem, zu dem wohl die meisten Entscheidungen im Wohnungseigentumsrecht ergangen sind und weiterhin ergehen. Inwieweit Nutzungsangaben in der rein dinglichen Teilung (Festlegung als Wohn- oder Teileigentum), in der Gemeinschaftsordnung oder auch lediglich in den Aufteilungsplänen bindende Ver...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 6. Rechte und Pflichten (§§ 13 ff. WEG)

Rz. 76 § 13 Abs. 1 WEG stellt klar, dass der Wohnungseigentümer hinsichtlich seines Sondereigentums die Rechte aus § 903 BGB hat. Er ist nach der gesetzlichen Konzeption echter Eigentümer und darf seine Wohnung – sowie nunmehr auch Freiflächen, sofern sein Sondereigentum auf diese erstreckt wurde – grundsätzlich nach seinem Belieben bewohnen, vermieten, verpachten und in son...mehr

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§ 16 Anhänge / D. Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung) in der Fassung vom 21.01.1989 (BGBl. I S. 115; geändert durch VO vom 02.12.2008 – BGBl. I S. 2375, 2009 S. 435); zuletzt geändert durch VO vom 05.10.2009 (BGBl. I 2009, S. 3250)

Rz. 4 Gesetzesstand Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten Vom 20. Januar 1989 (BGBl. I 1989, S. 115) Amtl. Gliederungsnummer: 754–4–4 Zuletzt geändert durch: Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung vom 05.10.2009 (BGBl I 2009, S. 3250) § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kostenmehr

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§ 9 Aufhebung / I. Muster

Rz. 1 Muster 9.1: Gesamtaufhebung Muster 9.1: Gesamtaufhebung Verhandelt zu _________________________ (siehe Rdn 2) _________________________ erschienen: Herr AB, Frau A Die Erschienenen erklärten: I. Vorbemerkung 1. Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________, Grundbuchamt, Wohnungsgrundbuch (siehe Rdn 3) von _________________________ Blatt _________________________ sin...mehr

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§ 9 Aufhebung / I. Muster

Rz. 5 Muster 9.2: Teilaufhebung Muster 9.2: Teilaufhebung Verhandelt zu _________________________ (siehe Rdn 6) _________________________ erschienen: Herr AB, Frau A Herr C Die Erschienenen erklärten: I. Vorbemerkung 1. Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________, Grundbuchamt, Wohnungsgrundbuch von _________________________ Blatt _________________________ sind die Erschi...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / A. WEG-Reform – Das Wichtigste in Kürze

Rz. 1 Am 1.12.2020 ist mit dem Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) die lange erwartete Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft getreten (WEG-Reform).[1] Das neue Gesetz war am 16.10.2020 bes...mehr