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Jedes Wohnungs- bzw. Teileigentum kann in den üblichen, auch sonst im Grundstücksrecht zulässigen Beteiligungsformen gehalten werden. Das Gesetz befasst sich mit einer mehrheitlichen Berechtigung nur an untergeordneter Stelle hinsichtlich des Stimmrechts (lediglich einheitliche Ausübung, § 25 Abs. 2 WEG). Die Musterformulierung ist zweckmäßig. Sie entspricht verbandsrechtlich üblichen Vertretungsklauseln. Bei bestimmten Berechtigungsformen (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts) lässt sich derzeit (noch) weder aus dem Grundbuch noch aus sonstigen Registern verlässlich die Eigentümerstellung beurteilen.

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