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Der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhles konnte bisher in der Regel nicht nach § 22 WEG a.F. beschlossen werden, sondern bedurfte einstimmiger Vereinbarung.[48] Nunmehr kann es sich um eine privilegierte Maßnahme zur Barrierereduzierung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG handeln, so denn dessen Voraussetzungen vorliegen. Sofern nach dem Charakter der Anlage die Errichtung eines Fahrstuhles in näherer oder fernerer Zukunft (z.B. nach einem Dachgeschossausbau) im Interesse einzelner Eigentümer nahe liegend ist und keine Privilegierung besteht, sollte entweder eine nachträgliche einstimmige Vereinbarung getroffen werden oder – dies ist vorausschauend die beste Lösung – eine entsprechende Ausbaubefugnis sollte bereits in der ursprünglichen Gemeinschaftsordnung enthalten sein. Da beim nachträglichen Einbau oft Interessen einzelner Eigentümer ausschlaggebend sind (z.B. Dachausbau), sieht das Muster eine differenzierte Kostenverteilung vor. Bei fehlender Regelung ist ggf. § 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen) zu beachten.

[48] Ausnahmen siehe AG Konstanz ZMR 2008, 494 ff.

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