Rz. 51

Die Unterteilung führt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Stimmrechtsvermehrung (vgl. auch unten § 7 Rdn 6 ff.),[41] wogegen nach überwiegender Meinung bei Vereinigung im Falle der Geltung des Stimmprinzips "je Einheit eine Stimme" Stimmrechte untergehen. Sofern nach dem Charakter der Anlage oder bereits konkret geplanten Aus- und Anbauten mit dem Entstehen zusätzlicher Einheiten oder Zusammenlegung zu rechnen ist, sollte die Gemeinschaftsordnung daher entsprechende Stimmrechtsregelungen vorsehen. Die Alternative[42] bildet eine gegenteilige Pauschallösung. Sie ist für Unterteilungen problematisch, wenn durch Zerlegung in "Mini-Appartements" eine unverhältnismäßige Stimmrechtsvermehrung eintreten könnte. Bei Vereinigung kann differenziert werden zwischen echter baulicher Vereinigung aneinandergrenzender Einheiten oder bloßer Grundbuchvereinigung – in diesen Fällen sollte auch die Frage von einheitsabhängigen Kosten (z.B. Verwaltergebühr) geregelt werden.

[41] Vgl. Harz u.a./Riecke/Elzer, 20. Kap. Rn 208 ff.
[42] In Anlehnung an Elzer u.a./Scheffer, S. 81.

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