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Es sollte vermieden werden, jede einzelne Umplanung unmittelbar in Änderungen der Teilungserklärung zu dokumentieren. Ansonsten entsteht ein für Erst- und Folgeerwerber kaum durchschaubares "Dickicht" von Änderungsurkunden, die auf Dauer auch im Bestandsverzeichnis des Grundbuches vermerkt sind und später die Verkaufs- und Belastungsfähigkeit faktisch beeinträchtigen können. Bei einer Vielzahl von Änderungsurkunden kann sich im Einzelfall empfehlen, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 54 GmbHG eine überarbeitete "Endversion" zur Eintragung zu bringen.

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