Rz. 14

Nach § 9a Abs. 1 S. 3 WEG führt die Gemeinschaft die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseigentümergemeinschaft", gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. Nach h.M. genügt die Bezeichnung der Lage und Angabe der Straße und Hausnummer.[13] Um gerade bei Großanlagen Verwirrung zu vermeiden (besteht die XY-Str. 10–14 aus den Häusern 10, 11, 12, 13 und 14 oder – weithin üblich – aus 10, 12 und 14? Später vielleicht im dritten Bauabschnitt auch aus 14a bis e?), ist es empfehlenswert, auf die Grundbuchbezeichnungen zurückzugreifen.

[13] OLG Rostock, ZWE 2014, 122; LG Bremen Rpfleger 2007, 315; ähnlich Hügel, DNotZ 2007, 337.

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