In einer WEG-Streitigkeit muss die Klageschrift gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien enthalten. Kläger wie Beklagter – und ggf. ihre gesetzlichen Vertreter – sind dabei gemäß § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung zu bezeichnen.

 

Richtige Bezeichnung der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 WEG muss die klagende oder beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft" oder besser "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen. Die verlangte Bestimmtheit ist im Sinne von § 15 Grundbuchverfügung zu verstehen.

Die Angabe kann deshalb ebenso durch die postalische Anschrift "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer A-Allee Nr. ____, Postleitzahl ____" wie – unüblich – durch die Grundbuchbezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gemarkung ____ (Name), Flur ____ (Name), Flurstücke ____ (Name)" erfolgen.[1]

Klägerin der Hausgeldklage ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allein sie ist aus den Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG berechtigt.[2]

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