Zusammenfassung

 
Überblick

In aller Regel schließen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Verwalter einen Verwaltervertrag. Dieser Beitrag beschäftigt sich damit, wie der Verwaltervertrag ausgestaltet werden kann, um damit auf das Hausgeldinkasso einwirken zu können.

1 Pflichten der Wohnungseigentümer zum Hausgeldinkasso

Im Verwaltervertrag können ohne deren Mitwirkung in Bezug auf das Hausgeldinkasso keine Verpflichtungen zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer vorgesehen werden.[1] Solche Pflichten wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nichtigkeit

Werden die Wohnungseigentümer im Verwaltervertrag verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen[3], ist diese Verpflichtung unwirksam. Ebenso wären Regelungen nichtig, welche die Fälligkeit des Hausgeldes[4], die Höhe des Verzugszinses[5] oder die Verpflichtung, eine Sondervergütung des Verwalters tragen zu müssen[6], betreffen.

2 Ermächtigung zum gerichtlichen Hausgeldinkasso

2.1 Überblick

In der Regel wird jeder Verwalter bereits nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt sein, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen säumigen Hausgeldschuldner im Erkenntnisverfahren vorzugehen.[1] Zu diesem Zweck wird der Verwalter auch einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragen können.[2]

Ausnahmsweise kann die gerichtliche Durchsetzung aber auch einen Beschluss der Wohnungseigentümer erfordern.[3] So kann durch die Höhe der rückständigen Hausgelder und der damit verbunden Gerichts- und Anwaltskosten die Schwelle der erheblichen Verpflichtungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG überschritten werden.[4] Ferner ist streitig, was für die Vollstreckung gilt.

 

Keine erhebliche Verpflichtung

Aber auch unterhalb der erheblichen Verpflichtung kann die Entscheidung über die Beitreibung den Bereich der untergeordneten Bedeutung verlassen.[5] So kann bei einem hohen Prozess- und Vollstreckungsrisiko die Befassung der Eigentümerversammlung darüber erforderlich werden, ob und ggf. in welcher Höhe die Forderung (noch) durchgesetzt werden soll.

[1] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65); BT-Drs. 19/18791 S. 75.
[2] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65).
[3] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65), BT-Drs. 19/22634 S. 47.
[4] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65).
[5] Schultzky, ZWE 2021, S. 62 (65).

2.2 Klarstellung

2.2.1 Überblick

Um Unsicherheiten zu begegnen, sollte das Recht des Verwalters, das Hausgeldinkasso im Erkenntnis- und/oder Vollstreckungsverfahren betreiben zu dürfen, klargestellt werden.

2.2.2 Verwaltervertrag

Der Verwaltervertrag ist nach derzeit h. M. kein Ort, die Rechte des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG klarzustellen.

Eine Vertragsregelung, die dem Verwalter etwa das Hausgeldinkasso erlaubt, ist nämlich weder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, noch stellt sie einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG dar.[1]

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Verwaltervertrag in der Praxis von vielen als ausreichend und richtiger "Ort", an dem sich eine Ermächtigung befinden kann, angesehen wird. Regelmäßig ist dies allerdings – ohne es deutlich zu machen – "verkürzt" ausgedrückt. Denn die Autoren werden eine Ermächtigung im Verwaltervertrag nur dann als ausreichend betrachten, wenn die Wohnungseigentümer diesen "beschlossen" haben, der Vertrag also der Versammlung vorlag und als Ganzes beschlossen wurde und die "Ermächtigung" im Verwaltervertrag somit letztlich nur eine Vollmachtsurkunde ist.[2] Wird so vorgegangen, mag mit dem Genehmigungsbeschluss zum Verwaltervertrag tatsächlich zugleich auch ein Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG gefasst werden (dies ist aber nicht transparent und verstößt gegen neuere Rechtsprechung).[3]

 

Verwaltervertrag stammt vom Verwaltungsbeirat

Beschränken sich die Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verwalters lediglich auf die Auswahl eines Kandidaten und überlassen sie es dem Verwaltungsbeirat, die weiteren Einzelheiten des Verwaltervertrags auszuhandeln, so soll dieser zwar befugt sein, einen Verwaltervertrag abzuschließen, soweit die vertraglichen Einzelabreden den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.[4] Jedenfalls erwächst aus einem solchen Beschluss aber nicht ohne Weiteres die Rechtsmacht, dem Verwalter weitergehende Ermächtigungen zu erteilen. Hierzu bedarf es eindeutiger Erklärungen aller Wohnungseigentümer.[5]

[1] AG Berlin-Mitte, Beschluss v. 28.5.2018, 26 C 13/18, ZWE 2019 S. 97 Rn. 9; Schultzky, ZWE 2021, S. 62, 66; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, , WEG-Recht 2021, 2021, Kap. 9 Rn. 151; Lehmann-Richter/Wobst, WEG...

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