Im Verwaltervertrag können ohne deren Mitwirkung in Bezug auf das Hausgeldinkasso keine Verpflichtungen zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer vorgesehen werden.[1] Solche Pflichten wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nichtigkeit

Werden die Wohnungseigentümer im Verwaltervertrag verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen[3], ist diese Verpflichtung unwirksam. Ebenso wären Regelungen nichtig, welche die Fälligkeit des Hausgeldes[4], die Höhe des Verzugszinses[5] oder die Verpflichtung, eine Sondervergütung des Verwalters tragen zu müssen[6], betreffen.

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