Im Verwaltervertrag können ohne deren Mitwirkung in Bezug auf das Hausgeldinkasso keine Verpflichtungen zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer vorgesehen werden.[1] Solche Pflichten wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig.[2]
Nichtigkeit
Werden die Wohnungseigentümer im Verwaltervertrag verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen[3], ist diese Verpflichtung unwirksam. Ebenso wären Regelungen nichtig, welche die Fälligkeit des Hausgeldes[4], die Höhe des Verzugszinses[5] oder die Verpflichtung, eine Sondervergütung des Verwalters tragen zu müssen[6], betreffen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen