Das Mahnwesen ist zur Optimierung des Forderungsmanagements in der Regel durch eine ganze Reihe von Beschlüssen nach §§ 28 Abs. 3, 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 Satz 2 WEG vorzubereiten bzw. durch diese zu flankieren. So können die Wohnungseigentümer
- die Regelung der Art und Weise von Zahlungen sowie
- die Fälligkeit und die Folgen des Verzugs bestimmen.
Wichtig sind insbesondere Beschlüsse zu folgenden Themen[1]:
- Fälligkeit des Hausgeldes und Beantwortung der Frage, was gelten soll, wenn ein Wohnungseigentümer säumig ist (Vorfälligkeitsanordnung/Verfallklausel[2]);
- SEPA-(Basis-)Lastschriftverfahren[3];
Ausschluss von Sammelüberweisungen[4];
Musterbeschluss: Ausschluss von Sammelüberweisungen
TOP XX: Sammelüberweisungen
Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten im Wege einer Sammelüberweisung anzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
- Pflicht, dass Säumige bestimmte Sondervergütungen des Verwalters tragen müssen[5] (das ist ein Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG);
Verrechnung von Leistungen[6];
Musterbeschluss: Verrechnung von Zahlungen[7]
TOP XX: Verrechnung von Zahlungen
Unbenannte Zahlungen tilgen folgende Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in dieser Reihenfolge:
- Das fällige Hausgeld des laufenden Wirtschaftsjahres.
- Die Nachzahlungsforderungen aus den jeweils ältesten Abrechnungen.
- Die jeweils ältesten Beiträge zu Sonderumlagen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
- Ratenzahlungen[8];
- Sondervergütung für den Verwalter, unter anderem die Anordnung, dass der Verwalter gerichtlich von ihm geführte Verfahren (erster Instanz) analog dem RVG abrechnen darf.[9]
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