Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verwalterin der Klägerin und der im Verfahren aufgetretene Prozessvertreter zu gleichen Teilen zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die dort benannte Verwalterin. Letztere wurde in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 28.10.2010 bestellt. Der entsprechende Beschluss (TOP 2) lautet wie folgt:

„Der bisherige Verwalter, Rechtsanwälte …, wird im gegenseitigen Einverständnis mit Beschlussfassung abgewählt. Als neue Verwalterin wird die … vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin … für die Dauer von drei Jahren ab Beschlussfassung bestellt. Das monatliche Verwalterentgelt beträgt je Wohn-/Teileigentum 17,00 EUR zzgl. der jeweils gültigen USt. Für die Unterzeichnung des Verwaltervertrages sowie der Verwaltervollmacht und die öffentlich zu beglaubigenden Unterschriften werden die Beiratsmitglieder … und … delegiert.”

Der Verwaltervertrag wurde von der von der Geschäftsführerin der Verwalterin am 29.10. 2010 und von den Beiratsmitgliedern am 08.11.2010 unterschrieben und enthält in § 3 Ziff. 2. b) folgende Regelung:

„Die Verwalterin hat in Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse folgende Rechte:

2. Die von den Eigentümern nach der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zu entrichtenden Beiträge (Wohngeld/Hausgeld) einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Eigentümer im Namen der übrigen Eigentümer gerichtlich geltend zu machen.”

In der von dem Beiratsmitglied … unterschiebenen Verwaltervollmacht findet sich folgende Formulierung:

„Der Verwalter kann im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer Leistungsrückstände anlasten und Kosten (Wohngeld/Hausgeld) gegen säumige Wohnungseigentümer außergerichtlich und gerichtlich geltend machen.”

Die Wohnungseigentümer beschlossen in der Versammlung vom 20.03.2013 unter dem TOP 6 die Verlängerung der Bestellung der Verwalterin für weitere 5 Jahre. Der Beschlusstext lautet wie folgt:

„die Verwalterin, …, wird ab dem 28. Oktober 2013 für weitere 5 (fünf) Jahre gemäß § 26 WEG bestellt. Alle übrigen Vereinbarungen regelt der Verwaltervertrag.”

Gegenstand der hiesigen Klage waren Nachzahlungen des Beklagten aus der in der Eigentümerversammlung vom 17.05.2017 beschlossenen Jahresabrechnung für das Jahr 2017, sowie in den Eigentümerversammlungen vom 14.12.2016, 17.05.2017 und 07.11.2017 beschlossenen Sonderumlagen.

Auf Antrag der Verwalterin der Klägerin hat das Amtsgericht … Vollstreckungsbescheid erlassen, welcher dem Beklagten am 08.02.2018 zugestellt wurde. Dieser legte am 19.02.2018 (Eingang bei dem Amtsgericht …) Einspruch ein. Nach Abgabe des Verfahrens an das hiesige Gericht hat sich der im Rubrum bezeichnete Prozessbevollmächtigte der Klägerin angezeigt und beantragt den Vollstreckungsbescheid vom 05.02.2018 aufrecht zu erhalten. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat er vor Antragstellung die Klage zurückgenommen.

Der Beklagte stellt Kostenantrag.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kosten waren der Verwalterin der Klägerin und dem für die Klägerin in dem Prozess aufgetretene Rechtsanwalt nach dem Veranlasserprinzip aufzuerlegen. Hierbei war maßgeblich, dass eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zulasten der Klägerin nicht ergehen konnte. Denn zu dieser besteht schon kein wirksames Prozessverhältnis; die Klage war bereits unzulässig. In derartigen Fällen ist es anerkannt, dass die Kosten dem Veranlasser aufzuerlegen sind.

1. Die Klage war hier bereits unzulässig. Die Verwalterin der Klägerin war nicht zur Prozessführung ermächtigt. Anders als bei Passivprozessen – dort: § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG – besteht bei Aktivprozessen keine gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters zur Prozessführung; der Verwalter kann demgemäß nicht kraft Gesetzes Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen. Es ist grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll oder nicht (vgl. etwa: BGH, ZWE 2011, 177, beck-online). Nach § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG ist der Verwalter nur dann berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie u.a. Prozesse zu führen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist. Dass die Wohnungseigentümer ausdrücklich über eine entsprechende Ermächtigung bezüglich der hiesigen Forderungen entschieden haben, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Bestellungsbeschluss bzgl. der Verwalterin vom 28.10.2010 enthält eine solche Ermächtigung gerade nicht, sondern betrifft lediglich die – erstmalige – Dauer der Bestellung und die Höhe der (Grund-)Vergütung. Den zur Gerichtsakte gereichten Beschlüssen über die Sonderumlagen kann eine Ermächtigung zur Prozessführung insoweit ausdrücklich auch nicht entnommen werden. Zwar kann in Beschlüssen der Wohnungseigentümer einzelne Maßnahmen betreffend – in engen Grenzen – auch eine konkludente Ermächtigung des ...

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