Rz. 57

Ähnlich wie beim Bauträgervertrag sind auch bei der Aufteilung von Bestandsbauten umfangreiche Vollmachten auf den aufteilenden Eigentümer üblich. Angeraten scheint dies allerdings nur, wenn bauträgerähnliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Im Übrigen genügt die Aufnahme in die entsprechenden Erwerbsverträge. Regional verbreitet ist eine Vollzugsvollmacht auf Notariatsmitarbeiter. Derartige Vollmachten betreffen nur die Behebung von reinen Vollzugshindernissen, nicht aber materiell-rechtliche Änderungen, insbesondere von Erwerbsverträgen.[49]

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