Rz. 5

Im Falle der Aufteilung nach § 8 WEG werden grundsätzlich sämtliche Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches auf die neu zu bildenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher übertragen, bei Rechten in Abt. III zur Gesamthaft. Dabei gibt es entgegen Kesseler[2] keine Notwendigkeit der Zustimmung von Gläubigern (ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung des WEG-Rechtes).[3] Für Rechte in Abt. II (z.B. Dienstbarkeit) soll dies jedoch nach h.M. nur insoweit gelten, als sie sich auf konkrete einzelne Wohnungs- und Teileigentumseinheiten erstrecken.[4] Probleme können sich allerdings ergeben, wenn sich diese Rechte auf mehrere betroffene Sondereigentumseinheiten oder umfangreiches Gemeinschaftseigentum beziehen (z.B. Abstellräume, Gartenflächen). Befindet sich das Grundstück bereits in der Zwangsversteigerung, wirkt die Aufteilung gem. § 23 ZVG nicht gegenüber dem betreibenden Gläubiger.[5]

[2] Kesseler, NJW 2010, 2317.
[3] So nach divergierenden OLG Entscheidungen: BGH NJW 2012, 1226 f.
[4] OLG Oldenburg NJW-RR 1989, 273.
[5] BGH ZWE 2012, 270.

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