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Gerade bei der Aufteilung von Altbauten kommt es oft zum Auseinanderfallen der mietrechtlichen Situation und der (neuen) dinglichen Berechtigung.[22] Die bloße Befugnis des Mieters, Gemeinschaftsflächen mit zu benutzen, führt zwar nach Auffassung des BGH infolge einer eingeschränkten Anwendung der Bestimmung des § 566 BGB nicht zu einer Vermehrung auf Vermieterseite.[23] Dies gilt jedoch nicht, wenn ursprünglicher Mietgegenstand auch ein im Sondereigentum eines Dritten stehender Raum (z.B. Abstellraum, Garage) ist.[24]
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