Rz. 27

Veräußerungsbeschränkungen können gem. § 12 Abs. 4 WEG seit der WEG-Novelle durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden. Das WEMoG hat hieran nichts geändert. Diese Beschlusskompetenz gilt auch für Altfälle.[26] Durch das WEMoG ist jedoch die gesetzliche Regelung aufgehoben worden, wonach die Befugnis, die Veräußerungsbeschränkung aufzuheben, durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

 

Praxistipp

Für den mit der Abwicklung eines Kaufvertrages befassten Notar ist es der sicherste Weg, die Löschung der Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch abzuwarten, da er die Wirksamkeit des Beschlusses nicht prüfen kann.[27]

[26] Hügel, DNotZ 2007, 352.
[27] Beck'sches Notarhandbuch/Rapp, Kap. A III Rn 64a.

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