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Nach den allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 13 ff. GBO) bedarf es zur Eintragung eines Antrages und einer Bewilligung; ergänzend ist gem. § 7 Abs. 4 WEG der Eintragungsbewilligung als Anlage die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen. Enthält die Urkunde rein schuldrechtliche Bestimmungen, müssen diese von der Antragstellung ausgenommen werden, da sie nicht verdinglicht werden können. Bei umfangreichen schuldrechtlichen Regelungen empfiehlt sich auch zur Vermeidung späterer Unklarheiten die separate Regelung in einem gesonderten Urkundenabschnitt. Umgekehrt ist akribisch darauf zu achten, dass verdinglichungsfähige Bestandteile der Urkunde mit von der Antragstellung bzw. Bewilligung umfasst werden. Sie nehmen ansonsten nicht am dinglichen Inhalt des Grundbuchs teil (§ 7 Abs. 3 WEG). Ein Eintritt in diese Regelungen durch Rechtsnachfolger müsste später ausdrücklich erklärt werden und scheitert im Falle der Zwangsversteigerung oder Insolvenz kraft Gesetzes. Nach 7 Abs. 3 S. 2 WEG sind Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden ausdrücklich einzutragen.

 

Praxistipp

Vor der Beurkundung sollten die Anträge noch einmal daraufhin überprüft werden, dass schuldrechtliche Regelungen ausdrücklich ausgenommen werden. Dies kann sonst zu vermeidbaren Zwischenverfügungen und Verzögerungen bei der Eintragung führen.

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