Rz. 80

(Vgl. Rdn 83)

Muster 3.4: Überdimensionaler Miteigentumsanteil

 

Muster 3.4: Überdimensionaler Miteigentumsanteil

Die aus den Blöcken 1–4 bestehende Wohnanlage wird bauabschnittsweise errichtet. Da für die Blöcke 3–4 noch keine Baugenehmigung bzw. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, kann insofern noch kein Sondereigentum gebildet werden. Dem jeweiligen Teileigentümer des Kellerraumes 001 wird hiermit das ausschließliche Sondernutzungsrecht an den in der Anlage 3 zur Urkunde blau umrandeten Flächen eingeräumt. Mit diesem Teileigentum ist bereits ein überdimensionaler Miteigentumsanteil verbunden, der der späteren Abspaltung von erforderlichen Sondereigentumsrechten an den neuen Wohnungen entspricht (siehe Rdn 83).

Der jeweilige Teileigentümer des Kellerraumes 001 ist zu beliebigen Unterteilungen seines überdimensionalen Miteigentumsanteiles (siehe Rdn 83) wie seines Sondernutzungsrechtes befugt. Sämtliche Eigentümer sind verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Entstehung von weiterem Sondereigentum erforderlich oder zweckdienlich sind, einschließlich der Erklärung etwaiger Auflassungen. Sie sind verpflichtet, bei einer etwaigen Weiterveräußerung den Erwerber zu einer entsprechenden Vollmachtserteilung mit Weitergabeverpflichtung zu verpflichten. Bis zur Fertigstellung des letzten Bauabschnitts ist für die Veräußerung von Wohn- und Teileigentum die Zustimmung des aufteilenden Eigentümers gemäß § 12 WEG erforderlich. Diese Zustimmung kann verweigert werden, wenn der Erwerber die erteilte Vollmacht nicht ebenfalls in seinem Namen erteilt bzw. bestätigt.

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