Rz. 66

Der richtige Regelungsort für solche Änderungsvollmachten ist grundsätzlich der jeweilige Erwerbsvertrag.[59] Beurkundungstechnisch möglich ist im Kaufvertrag natürlich auch der ordnungsgemäße Verweis (§ 13a BeurkG) auf eine bereits in der Teilungserklärung enthaltene Vollmacht. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, sowohl in Teilungserklärung wie auch Erwerbsverträgen den vollständigen Text der Änderungsvollmachten aufzunehmen (Warn- und Hinweisfunktion).[60]

[59] Vogel, ZMR 2008, 272.
[60] Zum Transparenzgebot vgl. BGH BauR 2005, 1473.

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