Rz. 69
Die Rechtsprechung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist nach wie vor im Fluss.[65]
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.4.2016,[66] die einen sog. Nachzüglerfall betraf, festgehalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kompetenz hat, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vergemeinschaften.[67] Es spricht vieles dafür, dass im Hinblick auf Ersterwerber nicht abweichend entschieden würde, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auch in diesen Fällen die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht vergemeinschaften könnte.
Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist daher weder in der Gemeinschaftsordnung noch durch Beschluss der Wohnungseigentümer, sondern in den jeweiligen Erwerbsverträgen zu regeln, wobei der wohl sicherste Weg die individuelle Abnahme durch den einzelnen Erwerber ist – mit all den praktischen Problemen, die dies mit sich bringen kann. Diese Probleme einer individuellen Abnahme dürften durch die am 9.3.2017 beschlossene Reform des Bauvertragsrechts – die für ab dem 1.1.2018 geschlossene Verträge gilt – etwas entschärft worden sein.[68]
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