Rz. 69

Die Rechtsprechung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist nach wie vor im Fluss.[65]

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.4.2016,[66] die einen sog. Nachzüglerfall betraf, festgehalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kompetenz hat, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vergemeinschaften.[67] Es spricht vieles dafür, dass im Hinblick auf Ersterwerber nicht abweichend entschieden würde, so dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auch in diesen Fällen die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht vergemeinschaften könnte.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist daher weder in der Gemeinschaftsordnung noch durch Beschluss der Wohnungseigentümer, sondern in den jeweiligen Erwerbsverträgen zu regeln, wobei der wohl sicherste Weg die individuelle Abnahme durch den einzelnen Erwerber ist – mit all den praktischen Problemen, die dies mit sich bringen kann. Diese Probleme einer individuellen Abnahme dürften durch die am 9.3.2017 beschlossene Reform des Bauvertragsrechts – die für ab dem 1.1.2018 geschlossene Verträge gilt – etwas entschärft worden sein.[68]

[65] Siehe BGH NJW 2016, 2878, mit Anm. Cziupka, NotBZ 2016, 361; Scheibengruber, notar 2017, 72, 73; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.2.2016, VII ZR 156/13 – juris; notar 2017, 70 m. Anm. Scheibengruber und BGH, Urt. v. 25.2.2016, VII ZR 49/15 – juris; notar 2017, 69 m. Anm. Scheibengruber; siehe ausführlich Müller, Beck'sches Formularbuch/Rüscher, WEG, S. 1331 ff.
[67] Vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.7.2019 – 23 U 205/18, – juris: Keine Kompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwaltungsbeirat zu beschließen. Hierzu s. Esbjörnsson, notar 2020 72, 76.
[68] Vgl. hierzu auch Naumann, notar 2017, 128, 131f; § 640 Abs. 2 BGB n.F. lautet: "Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen."

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