Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 6 O 252/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2018 verkündete Urteil der6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.736,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 87 % der Klägerin und zu 13 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Miteigentümer sind die Eheleute A., die Eheleute B., die Eheleute C., die Eheleute D., die Eheleute E., die Eheleute F., Herr G. und Frau H..

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.11.2010 (K12, GA 201) waren die vorgenannten Eigentümer mit Ausnahme der Eheleute A. vertreten. In dieser Versammlung wurden als Mitglieder des Verwaltungsbeirats die Herren F. als Vorsitzender, D. und C. bestellt. Zudem beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 3:

"Der Verwaltungsbeirat ist bevollmächtigt, das Gemeinschaftseigentum für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzunehmen."

Am 23.10.2012 wurde die Anlage I zum Abnahme- und Übergabeprotokoll unterzeichnet (K1, GA 8). Auf Seiten der Klägerin unterzeichneten die Verwaltungsbeiratsmitglieder F. und D.. Wer die dritte Unterschrift für die Klägerin leistete, ist umstritten. Die Klägerin macht geltend, der WEG-Verwalter, Herr J., habe die Anlage I mit unterzeichnet. Die Beklagte behauptet, die dritte Unterschrift sei von Herrn C. geleistet worden.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.02.2015 (GA 139) beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 5:

"Es werden Sachverständige zur Untersuchung von Dach- und Abwassersystem hinzugezogen. Diese sollen helfen, mögliche Mängel festzustellen und ggfs. bei der Formulierung von Beweisfragen, sofern sich ein Beweisverfahren als notwendig erweist.

Hinsichtlich der Restmängel wird anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Ein gerichtliches Beweisverfahren soll dann angestrebt werden, wenn eine außergerichtliche Klärung unwahrscheinlich ist. Hierüber kann der Beirat entscheiden. Es werden dann jene Punkte aufgenommen, deren Klärung im Beweisverfahren dem Anwalt sinnvoll erscheint. Die Kosten werden zunächst den Rücklagen entnommen."

Die Klägerin beauftragte den Gutachter K. mit der Begutachtung des Daches und den Gutachter Dr. L. mit der Begutachtung von Feuchtigkeitsschäden im Bereich der Tiefgarage.

Mit Klageschrift vom 22.08.2017 (zugestellt am 12.09.2017) hat die Klägerin wegen Mängeln des Daches Vorschuss in Höhe von 7.000,00 EUR brutto und wegen Feuchtigkeitsschäden und Rissbildungen in der Tiefgarage Vorschuss in Höhe von 23.810,00 EUR brutto geltend gemacht. Wegen in den Kellerräumen "herumhängender" Stromleitungen hat die Klägerin weiteren Vorschuss in Höhe von 850,00 EUR brutto begehrt. Zudem hat die Klägerin geltend gemacht, dass bei der Beseitigung eines Wasserschadens durch die Beklagte eine gärtnerisch angelegte Grundstücksfläche zerstört worden sei. Für die Wiederherstellung fielen Kosten in Höhe von 700,00 EUR an. Die sich danach ergebenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 32.360,00 EUR seien mit Regiekosten in Höhe von 15 % zu beaufschlagen (zusammen: 37.214,00 EUR). Zudem habe die Beklagte Kosten für die Sachverständigen K. und Dr. L. in Höhe von 798,37 EUR und 4.938,38 EUR (zusammen: 5.376,75 EUR) zu erstatten.

Die Beklagte hat in erster Instanz u. a. geltend gemacht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei und die Ansprüche daher verjährt seien. Der Beschluss vom 25.02.2015 sei zu unbestimmt und nichtig. Auch habe er nicht zum Gegenstand, dass die Vorschussansprüche der Erwerber durch die WEG geltend gemacht würden.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 hat die Klägerin vorgetragen, dass unter dem 15.01.2018 ein klarstellender Beschluss gefasst worden sei. Hierzu hat sie als Anlage K 11 (GA 153 ff.) an die Wohnungseigentümer gerichtete Schreiben vorgelegt, wonach im Umlaufverfahren wie folgt beschlossen werden sollte:

"Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Gewährleistungsrechte, insbesondere die Nacherfüllungsansprüche wegen der Mängel an Gemeinschaftseigentum gemeinschaftlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung dieser Ansprüche gegen die Verkäuferin zu beauftragen."

Die an die Wohnungseigentümer gerichteten Schreiben enden mit dem Passus:

"Das Beschlussergebnis wird am 15.01.2018, um 14:00 Uhr in unseren ...

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