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Früher glaubte man teilweise, dass zumindest die Innenseiten von Türen und Fenstern im Bereich des Sondereigentums sondereigentumsfähig seien. Nach mittlerweile h.M. und gefestigter Rechtsprechung des BGH sind diese jedoch ohne Rücksicht auf bauliche Ausführung und insbesondere Verglasungsart zwingendes Gemeinschaftseigentum.[28] Belässt man es jedoch isoliert bei dieser Eigentumsabgrenzung, sind Streitigkeiten über die Gestaltung, Schönheitsreparaturen etc. vorprogrammiert. Das Muster bietet für den Standardfall einen angemessenen Mittelweg zwischen Eigentumsabgrenzung, Regelungskompetenz und Kostentragung. Aber Vorsicht: Es kommt auf die individuelle Situation der Anlage an. So sind z.B. in bestimmten großstädtischen Bereichen die häufigsten Glas- und Dekorationsschäden Graffiti und Kratzer. Ob man die oberen Einheiten an diesem Risiko beteiligt oder sie davon freistellt, sollte wohl überlegt werden. Bei luxuriösen Penthousewohnungen mit umlaufenden Glasschiebetüren sollte man an deren Kosten möglichst nicht die Kasemattenbewohner beteiligen.[29] Die fehlende Sondereigentumsfähigkeit lässt sich allerdings durch Kostentragungs- und Instandhaltungspflichten überspielen. Das Muster sieht insoweit aber bei allen Maßnahmen, die die einheitliche äußere Gestaltung berühren, eine Gemeinschaftskompetenz vor.

[28] BGH NJW 2012, 1722 – Außenfenster; BGH MDR 2014, 18 – Außentüren; dazu Langhein, notar 2014, 124 f.
[29] Vgl. auch Langhein, notar 2013, 127.

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