Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 1 Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Teil I Begründung von Wohnungseigentum § 1 Grundstück 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Fl...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 32. Anzeigepflicht

Rz. 33 Musterformulierungen ergänzen hier häufig die gesetzlichen Regelungen. Nach dem WEMoG differenziert § 14 WEG nunmehr zwischen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Pflichten gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 54. Aus- und Umbauten

Rz. 55 Nachträgliche Aus- und Umbauten sowie insbesondere Dachgeschossausbau sind sachenrechtlich nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. Rechtstechnisch stellen sich im Wesentlichen dieselben Fragen wie im Falle der bauabschnittsweisen Errichtung von Mehrhausanlagen. Typologisch lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden, die unterschiedliche Regelungsdichten in der Teil...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 22. Sondernutzungsrechte

Rz. 23 Hierzu siehe oben (vgl. § 1 Rdn 51 ff.) sowie unten (vgl. § 5 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / B. Neubau Wohnungsanlage

I. Muster Rz. 62 Muster 3.2: Neubau Wohnungsanlage Muster 3.2: Neubau Wohnungsanlage § 1 Grundstück und Bebauung 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Flurstück _________________________...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / III. Endaufteilung Neubau

1. Muster Rz. 70 Muster 3.3: Endaufteilung Neubau Muster 3.3: Endaufteilung Neubau Verhandelt zu (siehe Rdn 71) _________________________ am _________________________ (siehe Rdn 72) erschien: Herr A, (siehe Rdn 73) handelnd a) für sich persönlich b) für sämtliche Auflassungsvormerkungsberechtigten der Wohnungseigentumsanlage "XY-Straße", vorgetragen in den Wohnungsgrundbüchern von ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 1. Form

Rz. 2 Keine Besonderheiten (vgl. oben § 1 Rdn 15 ff.).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 46. Eigentümerversammlung

Rz. 47 Ziff. 1 bis 3 des Mustervorschlages wiederholen und ergänzen partiell aus Zweckmäßigkeitsgründen die gesetzlichen Vorschriften.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / C. Bauabschnittsweise Errichtung

I. Muster 1. Überdimensionaler Miteigentumsanteil Rz. 80 (Vgl. Rdn 83) Muster 3.4: Überdimensionaler Miteigentumsanteil Muster 3.4: Überdimensionaler Miteigentumsanteil Die aus den Blöcken 1–4 bestehende Wohnanlage wird bauabschnittsweise errichtet. Da für die Blöcke 3–4 noch keine Baugenehmigung bzw. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, kann insofern noch kein Sondereigent...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / II. Erläuterungen

1. Problem Rz. 82 Üblicherweise stellt sich das Problem der Sicherung weiterer Baumaßnahmen bei Neubauten. Rechtstechnisch geht es aber bei geplanten späteren Ausbauten oder Umbauten (zum Dachausbau vgl. auch unten § 6 Rdn 11 ff.) um dieselben Rechtsfragen. Die Erstreckung von Sondereigentum auf Freiflächen nach der WEG-Reform mit dem anschließenden Bau weiterer Gebäude auf d...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 19. Vereinigung

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / II. Erläuterungen

1. Besonderheiten Neubau Rz. 63 Kaum ein Neubau wird heute noch nach Maßgabe der ursprünglichen Planung realisiert. Die Ersterwerber wünschen häufig interne Grundrissänderungen, Änderungen des äußeren Zuschnitts der Wohnung oder es ergibt sich aus bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Gründen die Notwendigkeit der Änderung einer Planung. Um vor Erteilung der endgültigen Bau...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 27. Rechtsnachfolger

Rz. 28 Zur Haftung des Rechtsnachfolgers für Wohngeldrückstände siehe Muster 3.1 § 12 Abs. 6, Rdn 1.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 33. Besichtigungsrecht

Rz. 34 Es handelt sich um eine Ergänzung der gesetzlichen Pflichten.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / A. Zinshaus (Bestand)

I. Muster Rz. 1 Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Teil I Begründung von Wohnungseigentum § 1 Grundstück 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbes...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 2. Grundstück

Rz. 3 Keine Besonderheiten für das Grundstück im Rechtsinn (vgl. oben § 1 Rdn 6; § 2 Rdn 8).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / g) Aufteilungsplan

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

1. Überdimensionaler Miteigentumsanteil Rz. 80 (Vgl. Rdn 83) Muster 3.4: Überdimensionaler Miteigentumsanteil Muster 3.4: Überdimensionaler Miteigentumsanteil Die aus den Blöcken 1–4 bestehende Wohnanlage wird bauabschnittsweise errichtet. Da für die Blöcke 3–4 noch keine Baugenehmigung bzw. Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt, kann insofern noch kein Sondereigentum gebild...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 12. Gemeinschaftsordnung

Rz. 13 Dazu im Einzelnen oben (vgl. § 1 Rdn 70 ff.).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 18. Unterteilung

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 59. Notar- und Gerichtskosten

Rz. 60 Zu den entstehenden Notar- und Gerichtskosten vgl. § 15 Rdn 1 ff.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 47. Beschlussfähigkeit

Rz. 48 Die Eigentümerversammlung ist nach der WEG-Reform nun unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer beschlussfähig und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Abs. 1 WEG.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 9. Definitionen

Rz. 10 Das Muster wiederholt hier und im Folgenden vielfach wortwörtlich Vorschriften des Gesetzes. Das ist an sich überflüssig, hat sich aber in der Praxis gerade bei größeren Anlagen durchgesetzt. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sind gewissermaßen die "Vereinssatzung" des Verbandes, die auch ohne ergänzende Lektüre des Gesetzestextes aus sich heraus jedem Wohnun...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 37. Wirtschaftsplan

Rz. 38 Gem. § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält; zu dessen Inhalt siehe dort.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 53. Befugnisse des Verwalters

Rz. 54 Früher war es üblich, lange Kataloge der Verwalterbefugnisse in die Gemeinschaftsordnungen aufzunehmen. § 27 WEG regelt nunmehr, dass der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen, über die eine Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer nicht geboten ist oder die...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 21. Umwandlung Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 22 Nach ganz h.M. hat die Festlegung als Wohnungs- oder Teileigentum Vereinbarungscharakter.[20] Durch Benutzungsregelungen ist allerdings möglich, die Nutzung von Wohnungseigentum zu gewerblichen Zwecken oder umgekehrt die Nutzung von gewerblichen Räumen zu Wohnzwecken zu gestatten. Selbst wenn dies der Fall ist, bedarf es für den grundbuchlichen Vollzug einer rechtlich...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 35. Entziehung

Rz. 36 Die Aufnahme der Musterformulierung ist letztlich Geschmacksfrage, zu Warnzwecken aber oft gewünscht. Sinnvoll ist die Ergänzung um die ausdrückliche Regelung, dass die Entziehung des Eigentums bei gemeinschaftlichem Wohnungseigentum zuungunsten sämtlicher Mitberechtigter auch verlangt werden kann, sofern der Entziehungstatbestand nur in der Person eines Mitberechtigt...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 48. Vertretung

Rz. 49 Vertretungsbeschränkungen sind grundsätzlich zulässig.[35] Sie entfalten allerdings keine Wirkung, wenn dringende berechtigte Interessen des Wohnungseigentümers eine Vertretung oder Begleitung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten.[36] Muster stellen bei der Formulierung von Ausnahmen im Rahmen von Vertretungsbeschränkungen häufig auf den Wohnungseigentümer als na...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 36. Kosten

Rz. 37 Gem. § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteiles zu tragen (zur Bedeutung des Miteigentumsanteiles vgl. oben § 1 Rdn 44 ff.). Für bauliche Veränderungen gelten Sonderregelungen nach § 21 WEG. Vom Gesetz abweichende Verteilungsschlüssel sind immer ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 25. Veräußerungsbeschränkung

Rz. 26 Als Abweichung von diesem Grundsatz sieht § 12 Abs. 1 WEG vor, dass als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden kann, dass es zur Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf. Nach ganz h.M. darf eine solche Zustimmung aber nur aus wichtigem Grund in der Person des Erwerbers versagt werden.[25] Zumeist wird lediglich bezweckt, dass de...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 10. Sondereigentum

Rz. 11 Zu Abgrenzungsproblemen (vgl. § 1 Rdn 41). Der im Muster dargestellte Katalog ist weit verbreitet, im Einzelfall allerdings nicht unproblematisch. Die Abgrenzung etwa bei Balkonen führt teilweise zu absurden Ergebnissen.[6] Allerdings ziehen (künftige) Wohnungseigentümer es vor, dass "ihr" Eigentum in der Urkunde greifbar umschrieben ist. Dies gilt nun auch hinsichtli...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 49. Stimmrecht

Rz. 50 § 25 Abs. 2 WEG folgt dem reinen Kopfprinzip, wonach jeder Eigentümer (nur) eine Stimme hat. Die Norm ist aber dispositiv.[38] Allerdings bestehen Schranken. Einem Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann nicht das Teilnahme- und Stimmrecht entzogen werden, denn bei diesen Rechten handelt es sich um Kernbereichsrechte des Wohnungseigen...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 28. Instandhaltung

Rz. 29 Hinter Instandhaltungsregelungen verbirgt sich häufig ein sehr hohes Streitpotential. Übertreibungen der Instandhaltung können für die Miteigentümer höchst lästig werden, Vernachlässigungen ebenso. Ohne besondere Anhaltspunkte belässt man es im Zweifel bei der gesetzlichen Regelung. Je spezieller der Charakter der Anlage (z.B. Ferienhäuser, betreutes Wohnen, Boardingh...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 30. Instandhaltungsrückstellung

Rz. 31 Der Begriff "Rückstellung" ist nicht handelsrechtlich zu verstehen. Die Praxis verwendet (auch) deswegen oft die Formulierung "Rücklage".mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 5. Dingliche Teilung

Rz. 6 Zur dinglichen Teilungserklärung vgl. Muster 1.1. (vgl. § 1 Rdn 3 ff.). Auch für Großanlagen gelten insoweit rechtlich keine Besonderheiten.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / d) Identitätserklärung

Rz. 74 Siehe hierzu oben (vgl. § 2 Rdn 25 und das Muster in § 2 Rdn 26).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 40. Abweichender Kostenverteilungsschlüssel

Rz. 41 Das Muster ermöglicht durch das Verlangen nach Neuvermessung eine Korrektur unzutreffender Flächenangaben, die leider in der Praxis häufig anzutreffen sind. Gesetzliche Abänderungsansprüche und Beschlusskompetenzen bleiben unberührt. Da es weder für Wohn- noch Nutzflächen allgemein verbindliche gesetzliche Ermittlungsvorschriften gibt, sollte bei begründetem Anlass de...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 44. Wirtschaftsplan

Rz. 45 Es handelt sich um eine ausgesprochene Spezialmaterie, bei der zahlreiche Zweifelsfragen noch ungeklärt sind. Der Notar sollte daher ohne Mitwirkung eines (professionellen) Verwalters so wenig wie möglich vom reinen Gesetzeswortlaut abweichen.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 7. Ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 8 Zum sog. vorläufigen Aufteilungsplan (vgl. oben § 2 Rdn 23); zur "Identitätserklärung" (vgl. § 2 Rdn 25); zur Planbeifügung (vgl. § 2 Rdn 27).mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / f) Miteigentumsanteile

Rz. 76 Zur Bedeutung der Miteigentumsanteile (vgl. oben § 1 Rdn 44 ff.). Da fast jede Änderung der Planung zu Veränderungen der Wohn- und Nutzflächen führt, ist hier der Zeitpunkt gegeben, die Miteigentumsanteile endgültig zu bestimmen. Es ist empfehlenswert, eine komplette Neufassung beizufügen. Abspaltungen und Zubuchungen sind nicht im Einzelnen herzuleiten. Es genügt ein...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 42. Beschlusskompetenz für Änderungen

Rz. 43 Allgemein zu sog. gesetzlichen und vereinbarten Öffnungsklauseln siehe § 6 Rdn 8. Bei größeren Gemeinschaften empfiehlt es sich, standardmäßige Öffnungsklauseln vorzusehen.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / h) Sonstiges

Rz. 78 An dieser Stelle könnte zugleich die Anpassung von Kaufverträgen bzw. Grundpfandrechtsbestellungen der Erwerber erfolgen. Sofern diese aber Angaben zur Kaufpreis- oder Finanzierungshöhe oder sonstige für die Miteigentümer irrelevante sensible Daten beinhalten, sollte dies in gesonderter Urkunde geschehen.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 11. Hilfsregelungen

Rz. 12 Wegen der oben (vgl. Rdn 11) dargestellten Abgrenzungsprobleme empfiehlt sich in der Urkunde eine ausdrückliche hilfsweise Bildung von Sondernutzungsrechten mit entsprechender Instandhaltungsverpflichtung.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 17. Hausordnung

Rz. 18 Ein Muster zur Hausordnung siehe unten (vgl. § 6 Rdn 1 ff.). Die Hausordnung kann auch unmittelbar mit als Anlage zur Urkunde genommen werden.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 2. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 83 Das im Muster vorgestellte Verfahren des "überdimensionalen Miteigentumsanteiles" war früher weit verbreitet, um eine erleichterte Unterteilung von Sondereigentumseinheiten späterer Bauabschnitte zu ermöglichen (vgl. oben Rdn 64 f.).[71]mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 38. Wohn-/Hausgeld

Rz. 39 Das Gesetz verwendet weder den in der Praxis verbreiten Begriff "Wohngeld" (in Norddeutschland üblich) noch "Hausgeld" (in Süddeutschland weithin verwandter Begriff). Rechtsgrundlage ist § 28 WEG.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 58. Kostentragung

Rz. 59 Kostenschuldner sowohl gegenüber dem Notar als auch dem Gericht ist zunächst nur der aufteilende Eigentümer. Da aber jeder Aufteiler bzw. Bauträger die Kosten der Aufteilung in seine Veräußerungspreise einkalkuliert (meist mit viel zu hohen Pauschalsätzen), ist es zulässig und sachgerecht, in den einzelnen Erwerbs- und Weiterveräußerungsverträgen die Ersterwerber die ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 2. Erläuterungen

a) Form Rz. 71 Zum Zeitpunkt der Zugrundelegung der endgültigen baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung unter Berücksichtigung aller bis dahin erfolgten Umplanungen ist zwar typischerweise der aufteilende Eigentümer noch Alleineigentümer, so dass die Form des § 8 WEG genügen würde. Dennoch ist die Einhaltung der Form des § 4 WEG aus zwei Gründen empfehlenswert: (1) Sof...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / II. Erläuterungen

1. Form Rz. 2 Keine Besonderheiten (vgl. oben § 1 Rdn 15 ff.). 2. Grundstück Rz. 3 Keine Besonderheiten für das Grundstück im Rechtsinn (vgl. oben § 1 Rdn 6; § 2 Rdn 8). 3. Bebauung Rz. 4 Die verbale Angabe der vorhandenen Bebauung ist nicht notwendig. Sie ergibt sich in der Regel aus dem Aufteilungsplan. Gerade bei vermieteten Objekten, unterschiedlichen Nutzungsarten (Wohnen/Ge...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 41. Kosten des Sondereigentums

Rz. 42 Kosten des Sondereigentums fallen auch ohne gesonderte Regelung dem jeweiligen Sondereigentümer an; allerdings hat die Gemeinschaft insoweit bestimmte Beschlusskompetenzen.[33]mehr