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Treppe/Treppenhaus / 2.2 Gebrauch

Alexander C. Blankenstein
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Die Wohnungseigentümer können gemäß § 19 Abs. 1 WEG den Gebrauch des Sondereigentums sowie des gemeinschaftlichen Eigentums regeln. Hierunter fällt nicht selten die Gebrauchsregelung des gemeinschaftlichen Treppenhauses, insbesondere das Abstellen von Kinderwagen, im Rahmen der Hausordnung.

Die Problematik abgestellter Kinderwagen im Hausflur, insbesondere im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses, führt nicht selten zu Spannungen zwischen den Wohnungseigentümern. Grundsätzlich ist insoweit zu beachten, dass zunächst jeder Bewohner des Hauses, Eigentümer und Mieter, berechtigt ist, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen.[1] Dies hätte jedoch zur Folge, dass in einer "kinderreichen" Wohnanlage der Eingangsbereich zu einem "Parkhaus" verkommen und somit der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeschränkt würde.

Daher werden häufig Gebrauchsregelungen im Rahmen der Hausordnung aufgestellt.

Ein in der Hausordnung geregeltes generelles Verbot ist dann unwirksam, wenn der Eigentümer oder Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen.[2] Steht einem im 3. Obergeschoss lebenden Bewohner keine geeignete Räumlichkeit zum Abstellen seines Kinderwagens im Keller des Hauses zur Verfügung, so ist es für ihn nicht zumutbar, den Wagen stets bis in seine Wohnung zu tragen.

 
Hinweis

Erhebliche Belästigung

Andererseits steht dem Eigentümer oder Mieter das Recht zum Abstellen seines Kinderwagens wegen Unzumutbarkeit nicht zu, wenn eben die übrigen Mitbewohner hierdurch wegen des ungünstigen Zuschnitts des Hausflurs erheblich belästigt werden.[3]

Einzelfälle

 
Praxis-Beispiel

Treppenhausnutzung

Abstellen eines Kinderwagens

Beim Abstellen von Kinderwagen ist die Anzahl mit den örtlichen Gegebenheiten abzustimmen und zu begrenzen, damit Zugänge zu Wohnu...

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