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Versicherungen im Wohnungseigentum / 12 Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

Alexander C. Blankenstein
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In der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sind Gewässerschäden mit Ausnahme von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen versichert.

Mitversichert sind Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen, soweit es sich um Stoffe handelt, deren Verwendung im gewöhnlichen Haushalt üblich ist, und um Mengen, die das Maß des gewöhnlichen Haushaltsbedarfs nicht überschreiten. Die Mitversicherung von Anlagen zur Lagerung von Heizöl wird von einigen Versicherungen ebenfalls angeboten und ist im Einzelfall zu prüfen!

Mitversichert sind ferner Abwasseranlagen für häusliche Abwässer einschließlich Öl- und Benzinabscheider.

Versicherungsschutz für andere Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (insbesondere Heizöltanks) bedürfen einer besonderen Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.

Hierfür sollen nachfolgend Informationen zu

  • der gesetzlichen Anforderung,
  • der rechtlichen Situation des Betreibers,
  • dem Deckungsumfang der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung,
  • dem Vorgehen bei Vertragsabschluss,
  • dem Verhalten im Schadensfall

gegeben werden.

 
Praxis-Tipp

Überwachung und Prüfung von Heizöltanks

Die Überwachung von Heizöltanks und die gesetzlich vorgeschriebene TÜV-Prüfung muss seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer veranlasst werden. Verwalter sind daher gut beraten, wenn sie mit einem WHG-Fachbetrieb einen Wartungsvertrag abschließen. Der Fachbetrieb übernimmt dann die Terminüberwachung. Im Übrigen sollte der Wiederholungs-TÜV genutzt werden, um den Tank von einem Fachbetrieb reinigen und die Tankinnenwände untersuchen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit können Korrosionsschäden rechtzeitig erkannt und behoben werden.

Im Einzelfall kann die zuständige Behörde gemäß § 62 AwSV auch anordnen, dass ein Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrie...

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Siehe Versicherungen, Kap. 12 Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

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