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Hausverbot (WEG) / 2.2 Mieter/Pächter

Alexander C. Blankenstein
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Da ein Hausverbot stets nur vom Inhaber des Hausrechts ausgesprochen werden kann, ist weiter zu klären, welche Personen denn im Bereich des Sondereigentums außer dem Wohnungseigentümer selbst als Inhaber des Hausrechts in Betracht kommen.

 
Hinweis

Inhaber des Hausrechts

Grundsätzlich ist nämlich zu beachten, dass der Inhaber des Hausrechts nicht notwendig der Eigentümer sein muss. Letztlich muss der Inhaber des Hausrechts lediglich ein stärkeres Recht haben, als der Störer selbst.

So kommt als tatsächlicher Inhaber des Hausrechts insbesondere der Mieter des Wohnungseigentümers infrage, egal ob es sich um Wohnraummiete oder ein Gewerberaummietverhältnis über das Teileigentum handelt. In allen Fällen, in denen der Wohnungseigentümer das Sondereigentum nicht selbst bewohnt bzw. nutzt, sondern an Dritte vermietet oder verpachtet, üben die Mieter bzw. Pächter also faktisch das Hausrecht aus.

 
Achtung

Hausrecht des Mieters auch gegenüber vermietendem Wohnungseigentümer!

Das Hausrecht des Mieters besteht auch gegenüber dem Vermieter. Vermietende Sonder- oder Teileigentümer dürfen sich also keinesfalls willkürlich Zugang zu den vermieteten Räumen verschaffen und sich darin aufhalten. Lediglich aufgrund mietvertraglicher Berechtigung zum Betreten der Räumlichkeiten nach ausreichender Vorankündigung dürfen dann mit Einverständnis des Mieters die Räume auch betreten werden.

Außer dem Mieter bzw. Pächter üben selbstverständlich auch diejenigen Personen das Hausrecht aus, die das Sondereigentum außerhalb eines Miet- oder Pachtverhältnisses – etwa aufgrund unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung – mit Willen des Eigentümers bewohnen bzw. nutzen.

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