Rz. 17

Zulässig sind Vermietungs- oder sonstige Benutzungsbeschränkungen in der Gemeinschaftsordnung (Muster vgl. § 4 Rdn 17).

Kurzzeitvermietungen über Airbnb und vergleichbare Portale sind in touristisch attraktiven Ballungszentren zunehmend Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Miteigentümern. Vermietungsverbote, auch wenn sie auf Kurzzeitvermietungen beschränkt sind, greifen nach der Rechtsprechung des BGH in unentziehbare ("mehrheitsfeste") Rechte eines Sondereigentümers ein und dürfen daher nicht auf der Grundlage eines (Mehrheits-)Beschlusses, sondern nur mit Zustimmung aller betroffenen Sondereigentümer erfolgen.[19] Es kann daher sinnvoll sein, die Untersagung oder Beschränkung solcher Kurzzeitvermietungen bereits in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu regeln.

[19] BGH, Urt. v. 12.4.2019 – V ZR 112/18 – juris; ausführlich hierzu v. Türckheim, notar 2020, 99, 101 f.

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