Rz. 82
Üblicherweise stellt sich das Problem der Sicherung weiterer Baumaßnahmen bei Neubauten. Rechtstechnisch geht es aber bei geplanten späteren Ausbauten oder Umbauten (zum Dachausbau vgl. auch unten § 6 Rdn 11 ff.) um dieselben Rechtsfragen. Die Erstreckung von Sondereigentum auf Freiflächen nach der WEG-Reform mit dem anschließenden Bau weiterer Gebäude auf diesen Freiflächen hilft nicht weiter: Die Freifläche hätte aufgrund der späteren Bebauung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gegenüber dem Sondereigentum. § 3 Abs. 2 WEG eröffnet daher keine neuen Möglichkeiten der bauabschnittsweisen Errichtung von Mehrhausanlagen.[70]
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