Rz. 76

§ 13 Abs. 1 WEG stellt klar, dass der Wohnungseigentümer hinsichtlich seines Sondereigentums die Rechte aus § 903 BGB hat. Er ist nach der gesetzlichen Konzeption echter Eigentümer und darf seine Wohnung – sowie nunmehr auch Freiflächen, sofern sein Sondereigentum auf diese erstreckt wurde – grundsätzlich nach seinem Belieben bewohnen, vermieten, verpachten und in sonstiger Weise nutzen. Gemäß § 13 Abs. 2 WEG ist für Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, § 20 WEG mit der Maßgabe anwendbar, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. § 14 WEG enthält einen Pflichtenkatalog für die Wohnungseigentümer, der die nachbarschaftlichen Treue- und Schutzpflichten konkretisiert.

Differenziert wird in § 14 WEG nach Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Pflichten gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern:

Gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet

1.) die gesetzlichen Regelungen, die Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.) das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

Gegenüber den anderen Wohnungseigentümern ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet

1.) deren Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.) Einwirkungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG zu dulden.

Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.[137]

 

Rz. 77

Der Pflichtenkatalog wird nach der WEG-Reform ergänzt durch einen Katalog der Pflichten Dritter (§ 15 WEG), nämlich der Personen, die Wohnungseigentum gebrauchen, ohne Wohnungseigentümer zu sein.

[137] Näher Dötsch/Schultzky/Zschieschak, WEG-Recht 2021, Kapitel 3.

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