Themenseite

Werbungskosten


AA018535
AA018535

Vorweggenommener Werbungskostenabzug bei leerstehenden Mietobjekten

Verluste aus leerstehenden Vermietungsobjekten können steuerlich nur abgezogen werden, wenn der Vermieter weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgt. Die neuere BFH-Rechtsprechung zeigt, welche Beweisanzeichen für diesen Vermietungswillen sprechen. Vermieter können aus den Urteilsgründen wichtige Handlungsempfehlungen ableiten.