Entfernungspauschale bei Fährverbindung
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer machte seine Fahrtaufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Dabei erklärte er 52 km als einfache Wegstrecke und beantragte für jeden Arbeitstag die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer als Werbungskostenabzug. Das Finanzamt kürzte die einfache Entfernung auf 25 km, da es eine Fährverbindung in die Berechnung mit einbezogen hat. Die Klage wurde vom FG als unbegründet abgewiesen.
Entscheidung
Der BFH sieht dies anders und hob das FG-Urteil auf. Entsprechend dem gesetzgeberischen Willen ist bei der Entfernungsbestimmung nicht nur auf Straßenverbindungen abzustellen, sondern es sind auch zumutbare Fährverbindungen mit einzubeziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn eine andere Route verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung ist, insbesondere wenn damit eine Zeitersparnis verbunden ist.
Doch auch andere Umstände sind hierbei mit zu berücksichtigen. Dies können bei einer Fährverbindung z. B. lange Wartezeiten, häufig auftretende technische Probleme, Auswirkungen der Witterung oder des Wasserstands sein. Kann sich ein Steuerpflichtiger bei der Planung seiner Arbeitszeiten und Termine deshalb nicht hinreichend auf den Fährbetrieb verlassen, müssen derartige Umstände in die Beurteilung der verkehrsgünstigsten Straßenverbindung einfließen.
Hinweis
Im Urteil betont der BFH nochmals, dass es keinen Grundsatz gibt, wonach eine Straßenverbindung ab einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten offensichtlich verkehrsgünstiger ist (so bereits BFH, Urteile v. 16.11.2011, VI R 46/10, BFH/NV 2012 S. 505 und VI R 19/11, BFH/NV 2012 S. 508). Auch wird das FG im zweiten Rechtsgang noch prüfen müssen, ob weitere Gründe gegen einen Ansatz der kürzesten Straßenverbindung sprechen, wie z. B. eine regelmäßige Staubildung.
Urteil v. 19.4.2012, VI R 53/11, veröffentlicht am 11.07.2012
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