Wahlprüfungskosten eines Abgeordneten als Werbungskosten abzugsfähig
Im Urteilsfall hatte das zuständige Finanzamt die Kosten nur teilweise anerkennen wollen, weil Abgeordnete einerseits steuerpflichtige Bezüge und andererseits eine steuerfreie Kostenpauschale für Fahrt-, Telefon-, Portokosten und ähnliche Aufwendungen erhalten. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden; deshalb meinte das Finanzamt, die Aufwendungen für das Wahlprüfungsverfahren seien im Verhältnis der steuerfreien Bezüge zu der steuerfreien Kostenpauschale aufzuteilen.
Dem schlossen sich die Richter des Finanzgerichts nicht an, sondern stellten darauf ab, dass die Kostenpauschale nur für ganz bestimmte Aufwendungen – nämlich insbesondere Fahrt-, Telefon- und Portokosten – gezahlt wird. Derartige Kosten kann ein Abgeordneter steuerlich nur geltend machen, wenn sie die Pauschale nachweislich übersteigen. Völlig anders geartete Aufwendungen, und dazu gehören nach Auffassung des Finanzgerichts auch die Kosten eines Wahlprüfungsverfahrens, sind hingegen in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.6.2012, 12 K 12096/09)
Hinweis:
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen IX R 33/12 anhängig ist.
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