Durch gescheiterte Grundstücksveräußerung veranlasste Kosten sind nicht abziehbar
Hintergrund
Der Eigentümer E vermietete mehrere Objekte und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eines dieser Objekte, das E weniger als 10 Jahre im Bestand hatte, wollte er veräußern. Die Veräußerung scheiterte jedoch an Finanzierungsproblemen des Erwerbers. Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Veräußerung machte E Notar- und Gerichtskosten von rund 5.000 EUR sowie Bewirtungsaufwendungen von 60 EUR als Werbungskosten geltend.
Das FA und das FG verweigerten den Abzug sowohl bei den Einkünften aus VuV (§ 21 EStG) als auch bei den sonstigen Einkünften (privates Veräußerungsgeschäft i.S. v. § 22 Nr. 2, § 23 EStG) ab.
Entscheidung
Auch der BFH lehnt den Werbungskostenabzug ab.
Werbungskosten sind bei VuV abziehbar, wenn sie durch diese Einkunftsart veranlasst sind. Daran fehlt es, soweit die Aufwendungen durch die Veräußerung eines Mietwohnobjekts veranlasst sind. Im Streitfall sind die Aufwendungen entstanden, weil E das Grundstück veräußern, also nicht mehr vermieten wollte. Daran ändert sich nichts dadurch, dass letztlich der Käufer den Aufwand verursacht hatte. Denn die Kosten entstanden E nur, weil er das Grundstück verkaufen wollte. Allein dieses zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen E und dem Käufer ist der Grund für die entstandenen Aufwendungen. Sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Vermietung, die - nach dem gescheiterten Veräußerungsversuch - weiterlief.
Die Aufwendungen sind auch nicht als - vergebliche - Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts absetzbar. Zwar können Aufwendungen, die während des maßgeblichen Zeitraums (sog. Spekulationsfrist von jetzt 10 Jahren) angefallen sind, grundsätzlich Werbungskosten sein. Gleichwohl sind jedoch Veräußerungskosten nicht abziehbar, wenn es nicht zu einem Veräußerungsgeschäft kommt und der Steuertatbestand somit nicht verwirklicht wird.
Hinweis
Bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften reicht daher die Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus. Dieses Merkmal wird durch den maßgeblichen Zeitraum objektiviert. Das bedeutet: Wird innerhalb der Frist veräußert, ist das Ergebnis steuerbar. Vom Veräußerer getragene Notariats-, Maklergebühren, Reisekosten usw. anlässlich der Veräußerung sind dann abziehbar. Kommt es jedoch nicht zur Veräußerung, fällt die Tätigkeit insgesamt in die nicht steuerbare Vermögenssphäre. Der bloße Veräußerungsversuch und die damit verbundenen Aufwendungen sind steuerrechtlich ohne Bedeutung, wenn es nicht zur Veräußerung kommt.
BFH Urteil vom 01.08.2012 - IX R 8/12 (veröffentlicht am 19.09.2012)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juli 2026
29.07.2026
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026