Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer Geigerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
A ist als Geigerin nichtselbständig tätig. Sie machte für das Streitjahr Aufwendungen für eine Bewegungsschulung - Dispokinese - als Werbungskosten geltend. Wegen Einschränkungen in der Schulter habe sie ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können. Bei der Dispokinese handele es sich um eine Schulung, die in Pädagogik und Prävention angewendet werde. Mit ihren "Urgestalten" von Haltung, Atmung und Bewegung werde die senso- und psychomotorische Entwicklung des Menschen vom Liegen über das Krabbeln bis zum Stehen durchgearbeitet. Dabei sollten Entwicklungslücken geschlossen und die posturalen Reflexe gefördert werden. Bedeutsam seien auch die speziell entwickelten Übungen zur Instrumental- und Gesangstechnik sowie die im Umfeld der Dispokinese entstandenen ergonomischen Hilfsmittel. Hierdurch sollten die instrumentale Kompetenz und das Körper- und Ausdrucksbewusstsein hinsichtlich der Erfordernisse einer Bühnensituation ausgebildet werden. Somit handele es sich um ganzheitlich orientierte Schulungsformen, die zu Werbungskosten, nicht zu Krankheitskosten führten.
Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab und berücksichtigte die Kosten als außergewöhnliche Belastung. Ebenso entschied das FG.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Entgegen der Auffassung des FG kommt für die Dispokinese-Aufwendungen der Werbungskostenabzug sowohl unter dem Gesichtspunkt von Fortbildungskosten als auch im Hinblick auf das Vorliegen einer Berufskrankheit in Betracht.
Das FG hat den Sachverhalt nicht hinreichend dahin ermittelt, ob die Dispokinese als beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahme zu beurteilen ist. Aufgrund des - oben teilweise wiedergegebenen - umfassenden Vortrags der A zu Sinn, Zweck und Ziel der Dispokinese hätte das FG den Sachverhalt näher dahingehend aufklären müssen, ob es sich um eine in einem konkreten, objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehende Fortbildungsmaßnahme handelt.
Das FG hat auch nicht hinreichend geprüft, ob es sich - unabhängig vom Vorliegen einer Fortbildung - um die Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen handelt, die typischerweise mit der Berufstätigkeit verbunden sind. Denn Werbungskosten liegen auch bei einer typischen Berufskrankheit vor oder wenn der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht. So können bei einer musikerspezifischen Erkrankung die Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten anerkannt werden.
Der BFH hat dem FG aufgegeben, ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu prüfen, ob die Unterrichtung in Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme anzuerkennen ist bzw. ob eine typische Berufskrankheit oder ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf in Betracht kommt.
Hinweis
Die Entscheidung verdeutlicht - entgegen dem FG-Urteil - die Tendenz, bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Berufstätigkeit den Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs nicht über Gebühr einzuschränken. So müssten z.B. bei Büroberufen auch Wirbelsäulenkurse oder Nackenmassagen den Werbungskostenabzug ermöglichen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass Krankheitskosten zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, dass jedoch bei einem Zusammenhang mit dem Beruf der Werbungskostenabzug vorgeht.
Urteil v. 11.7.2013, VI R 37/12, veröffentlicht am 4.9.2013
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