Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
Hintergrund:
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG).
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung zusätzlich zu den Kosten für seine Wohnung am Arbeitsort auch Aufwendungen für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte insoweit den Werbungskostenabzug ab. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für den Stellplatz keine notwendigen Kosten der doppelten Haushaltsführung seien. Solche Aufwendungen – so das Finanzgericht – zählten nicht zu den Wohnkosten, sondern seien, wie alle Unterhaltskosten für den PKW, mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) abgegolten (EFG 2012, S. 243).
Entscheidung:
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) sowie die Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und (zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen) als Werbungskosten zu berücksichtigen, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen. Zu solchen sonstigen notwendigen Mehraufwendungen könnten auch die Kosten für einen PKW-Stellplatz oder eine Garage gehören, wenn die die Anmietung beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig sei. Ob das hier zutrifft, wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben.
Hinweis:
Der BFH hat dem Finanzgericht zwei rechtliche Vorgaben mitgegeben, die dieses bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben wird:
Zum einen – so der BFH – komme es bei der Prüfung der Notwendigkeit der Stellplatzkosten nicht darauf an, ob das Vorhalten eines PKW am Beschäftigungsort beruflich erforderlich sei. Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfasse gerade auch solche Kosten, die – ohne den aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt – den Lebensführungskosten zuzurechnen wären.
Zum anderen würden notwendige Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage – anders als das Finanzgericht in seiner Vorentscheidung angenommen habe – weder von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten noch von der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten allgemeinen Entfernungspauschale erfasst. Insoweit handele es sich nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
BFH Urteil v. 13.11.2012, VI R 50/11, veröffentlicht am 13.2.2013
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