Ansatz von Bauzeitzinsen als Herstellungskosten
Hintergrund
Der Steuerpflichtige K errichtete auf einem Grundstück ein Mehrfamilienhaus. Er beabsichtigte dies nach der Fertigstellung zu veräußern. Da ein Verkauf nicht realisierbar war, entschloss K das Objekt zu vermieten. Für die Finanzierungsaufwendungen war ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis zur Vermietung des Gebäudes nicht möglich. K rechnete deshalb die Zinsaufwendungen in die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) mit ein. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt; das FG erhöhte aber die Herstellungskosten entsprechend.
Entscheidung
Der BFH bestätigt, dass die Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten des Gebäudes einzubeziehen sind. Maßgebend ist das handelsrechtliche Einbeziehungswahlrecht, wonach Zinsen zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands für den Herstellungszeitraum in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen (§ 255 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz HGB). Dieses Wahlrecht ist nicht nur bei der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG (Bilanzierung) zu gewähren, sondern auch bei der Ermittlung der Einkünfte durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zinsaufwendungen nicht im Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten abziehbar sind.
Hinweis
Der BFH stützt sich hierbei zu Recht auf eine Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss v. 4.7.1990, GrS 1/89, BStBl 1990 II S. 830), wonach auch für die AfA im Bereich der Überschusseinkünfte die gleichen Grundsätzen gelten, wie im Bereich der Gewinneinkünfte. Nicht entscheiden musste der BFH hingegen, ob damit Bauzeitzinsen immer zu den Herstellungskosten rechnen. Die im Zu- und Abflussprinzip gründende Gesetzessystematik dürfte wohl verhindern, dass Zinsen auch dann den Herstellungskosten zuzurechnen sind, wenn diese zuvor als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden konnten.
Urteil v. 23.5.2012, IX R 2/12, veröffentlicht 11.07.2012
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